Sachverhalt

Parteien:
Beschwerdeführerin: [A. AG]
Beschwerdegegner: [B.]
Betreibungsamt Zug

Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug vom 26. Juli 2023 wurde die [A. AG] von [B.] für eine Forderung von Fr. 450'000.-- zuzüglich 6 % Zins seit 17. Juli 2023 betrieben. Die [A. AG] beantragte beim Obergericht des Kantons Zug, den Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2023 ab. Die [A. AG] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Erwägungen

Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt.

Der Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Unterschrift den Vorgaben von Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) nicht genüge. Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Art. 6 VFRR dürfen Faksimilestempel verwendet werden, was auch digitale Unterschriften einschliesst. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann.

Die…