Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Beschwerdegegnerin: IV-Stelle des Kantons Aargau
Sachverhalt:
- [A.] bezog aufgrund eines Geburtsgebrechens (adrenogenitales Syndrom und Nebenniereninsuffizienz) Leistungen der Invalidenversicherung bis zum 20. Lebensjahr.
- Am 20. März 2017 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung wegen psychischer Beschwerden.
- Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung durch die SMAB, die zu einem Gutachten vom 3. August 2018 führte.
- Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. Januar 2019.
- [A.] reichte einen Arztbericht und eine Stellungnahme ein, die jedoch nicht berücksichtigt wurden.
- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2019 ab.
Hauptstreitpunkt:
- Ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle bestätigte, wonach kein Rentenanspruch besteht.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 15. Januar 2019, wonach kein Rentenanspruch besteht, bestätigte. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die einschlägigen Grundlagen über die Funktion und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die IV-Stelle ihre Abweisungsverfügung vom 15. Januar 2019 erlassen habe, bevor die im Vorbescheidverfahren angekündigten medizinischen und persönlichen Stellungnahmen zum Gutachten vom 3. August 2018 bei der Verwaltung eingetroffen seien. Mit der Verneinung einer Gehörsverletzung habe die Vorinstanz ihrerseits Bundesrecht verletzt.
Die Verwaltung erliess mit Datum vom 7. August 2018 einen Vorbescheid, womit sie die Versicherte darüber informierte, dass ihr gestützt auf das Gutachten vom 3. August 2018 ihre angestammte Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau vollumfänglich zumutbar sei, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Versicherte liess durch ihre Rechtsvertreterin vorsorglich "Einsprache" gegen den Vorbescheid erheben. Die IV-Stelle setzte eine Frist bis 14. Oktober 2018 zur Begründung des Einwands. Diese Frist erstreckte sie mit dem Vermerk "einmalig" bis am 14. November 2018. Am 5. November liess die Versicherte eine Eingabe zur Begründung des Einwands im Umfang von 15 Seiten nebst Beilagen einreichen.
Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht auch einen Arztbericht der Dr. med. [C.] und der Dr. med. [B.] , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Praxis [D. AG] , vom 8. Januar 2019 sowie einen undatierten, von ihr selbst verfassten, Kommentar zum Gutachten vom 3. August 2018 nebst Beilagen einreichen. Die Beschwerdegegnerin konnte sich ihrerseits dazu vernehmen lassen, wovon sie indessen keinen Gebrauch machte. Die Vorinstanz hat diese zusätzlichen Unterlagen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Damit steht fest, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden wäre. Die Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht nicht an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sich diese zu den genannten Eingaben äussere.
In materieller Hinsicht erwog das kantonale Gericht, die Verfügung vom 15. Januar 2019 stütze sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 3. August 2018. Dabei seien eine remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), ein adrenogenitales Syndrom mit einem zurzeit ausreichend substituierten 21-Hydroxylase-Mangel sowie eine Osteopenie diagnostiziert worden, wobei diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei mit Blick auf die Untersuchungsbefunde sowie die klassifikatorischen Vorgaben nachvollziehbar verneint worden. Damit sei ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich. Es fehle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, auf das Gutachten der SMAB dürfe schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Gutachtensvergabe nicht konsensorientiert vorgenommen worden sei. Indem die IV-Stelle sich geweigert habe, statistische Angaben über die in sämtlichen Gutachten des psychiatrischen Experten der SMAB, Dr. med. [E.] , attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit zu liefern, sei es der Versicherten verunmöglicht worden, einen entsprechenden Anschein von Befangenheit geltend zu machen.
Die IV-Stelle hatte die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 darüber informiert, dass zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen eine medizinische Begutachtung notwendig und diese bei der SMAB vorgesehen sei. Zudem legte sie dar, welche Zusatzfragen den Experten gestellt würden. Schliesslich bot sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Begutachtung, zum Fragenkatalog und - sofern bekannt - zu den begutachtenden Fachärzten zu äussern. Die Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies tat sie auch nicht, nachdem die SMAB mit Schreiben vom 15. Mai 2018 über die mit der Begutachtung befassten Fachärzte orientiert hatte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde genügte die IV-Stelle mit den dargelegten Informationen den an sie gestellten Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2018 ausreichend über ihre Rechte in Bezug auf die Gutachtensvergabe informiert. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Einwandgründe hätten angeführt werden müssen, inwiefern hier ein Einigungsverfahren geboten gewesen wäre oder welche Verfahrensrechte mit dem Vorgehen der Verwaltung verletzt worden sein sollten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde besteht nach der dargestellten Rechtsprechung gerade kein allumfassendes Ablehnungs- beziehungsweise Vorschlagsrecht in Bezug auf Experten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eventuell hätte ein Ausstandsgrund im Sinne eines Anscheins von Befangenheit bestanden. Sie habe dies gar nicht prüfen können, weil ihr keine statistischen Angaben über die Arbeit des Experten Dr. med. [E.] ediert worden seien. Sie übersieht mit dieser Argumentation, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355 keine Ausstandsgründe darstellen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung bei der Auswertung der Häufigkeitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeitsgraden kann im Übrigen nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden. Es müsste vielmehr zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wären. Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im Leistungsverfahren zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom psychiatrischen Experten in den Jahren 2015 bis 2017 in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte. Konkrete Anhaltspunkte, die…