Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.A.]
  • Beschwerdegegner: Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Zürich

Sachverhalt:

  • Die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich erliess gegen [A.A.] und seine Ehefrau Sicherstellungsverfügungen und Arrestbefehle für verschiedene Steuerjahre.
  • Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vollzog die Arreste.
  • [A.A.] erhob erfolglose Beschwerden gegen die Sicherstellungsverfügungen.
  • Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Zürich leiteten Betreibungen auf Sicherheitsleistung ein.
  • [A.A.] beantragte die Aufhebung der Arreste und die Freigabe der betroffenen Vermögenswerte.
  • Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Anträge ab.

Hauptfrage:

  • Ob die Arreste rechtzeitig prosequiert wurden.

Erwägungen

Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer ist als Arrestschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Die Sicherstellungsverfügung ist dem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichgestellt (Art. 170 Abs. 1 DBG; § 182 StG/ZH). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen und ist eine provisorische Sicherungsmassnahme, die dahinfällt, wenn sie nicht fristgerecht prosequiert wird (Art. 280 Ziff. 1 SchKG).

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Prosequierung der Arreste…