Sachverhalt

Parteien:
Beschwerdeführerin: ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer sowie Rechtsanwälte Florian Müller und Roman Elsener.
Beschwerdegegnerin: [A. GmbH] .

Sachverhalt
ProLitteris, eine Urheberrechtsgesellschaft, stellte der [A. GmbH] mehrere Rechnungen für urheberrechtliche Vergütungen für die Jahre 2015 bis 2018. Die Rechnungen basierten auf den gemeinsamen Tarifen GT 8 und GT 9. Die Beklagte bestritt die Forderungen und behauptete, die Tarife seien nicht anwendbar, da sie weder über ein Netzwerk noch über einen Scanner verfüge. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines Teils der geforderten Summe. ProLitteris reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid eines kantonalen Gerichts in einer Zivilsache. Die Vorinstanz hat als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze zulässig ist. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Verbindlichkeit des genehmigten Tarifs GT 9 samt der darin statuierten Genehmigungsfiktion nach Art. 59 Abs. 3 URG missachtet und aus der Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG) durch die Beschwerdegegnerin unzutreffende Schlüsse gezogen zu haben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt habe und die Beschwerdeführerin daher zur Schätzung und Rechnungsstellung berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt, weshalb die Schätzung als anerkannt gelte.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die tariflich vorgesehene Anerkennung der Schätzung aufgrund der erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erhobenen Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie verfüge über kein Netzwerk, unbeachtlich sein soll, nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist. Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG zielt darauf ab, die Position der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Nutzern im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzungen zu stärken. Eine fehlende oder…