Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin [A.] gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun (KESB).

Sachverhalt:

  • [A.] wurde am 10. Januar 2020 fürsorgerisch im Psychiatriezentrum [U.] untergebracht.
  • Am 13. Januar 2020 erhob sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, welches die Beschwerde abwies.
  • Die KESB ordnete am 23. Januar 2020 die Begutachtung der Betroffenen an, die auf den 4. März 2020 befristet wurde.
  • [A.] beschwerte sich erneut beim Obergericht, welches die Beschwerde abwies und auf das Entlassungsbegehren nicht eintreten wollte.
  • [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit Hauptanträgen auf sofortige Entlassung und Absehen von der Begutachtung.

Hauptissue: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei zu Unrecht nicht auf ihr Entlassungsbegehren eingetreten und habe die Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung zu Unrecht angeordnet. Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz mit freier Kognition, da es sich um einen schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen handelt.

Das Obergericht erwog, dass die fürsorgerische Unterbringung bis zum 20. Februar 2020 andauerte und daher eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Einweisung zur Begutachtung nicht zur Entlassung der Beschwerdeführerin geführt hätte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die KESB die fürsorgerische Unterbringung durch die Einweisung zur Begutachtung ersetzt habe. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Einweisung zur Begutachtung nach Art. 449 ZGB eine Ergänzung der Einweisung nach Art. 426 oder Art. 429 ZGB darstellt und nicht die fürsorgerische Unterbringung ersetzt.

Das Obergericht begründete die Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und mangelnden Krankheitseinsicht einer vertieften Abklärung bedürfe. Die Beschwerdeführerin bestritt die Notwendigkeit der Begutachtung und argumentierte, dass die fürsorgerische Unterbringung bereits eine ausreichende Grundlage für die…