Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. AG] , vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und Rechtsanwältin Roxane Schmidgall
- Beschwerdegegner: 1. [B. GmbH] in Liquidation, 2. [C.] , beide vertreten durch Rechtsanwalt Pio R. Ruoss und Rechtsanwältinnen Pascale Gola und Martina Kümmerli
Sachverhalt:
- Die [A. AG] schloss am 20. September 2016 einen Vertrag mit der [D. GmbH] (später umbenannt in [B. GmbH] ) über den Aufbau einer IT-Infrastruktur und die Erbringung von IT-Dienstleistungen.
- Nach dem Scheitern des Projekts klagte die [A. AG] am 31. Mai 2018 gegen die [D. GmbH] auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
- Über die [B. GmbH] (vormals [D. GmbH] ) wurde am 31. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und am 7. März 2019 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 14. Juni 2019 aus dem Handelsregister gelöscht.
- Am 11. März 2020 ersuchte die [A. AG] das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich um Wiedereintragung der [B. GmbH] in Liquidation ins Handelsregister und Wiedereröffnung des Konkurses.
- Mit Urteil vom 30. April 2020 ordnete das Bezirksgericht die Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren an.
- Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der [B. GmbH] in Liquidation sowie von [C.] am 9. September 2020 teilweise gut und wies das Begehren um Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ab. Gleichzeitig lehnte es die Wiedereröffnung des Konkurses ab.
- Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die [A. AG] , das Begehren um Wiedereintragung der [B. GmbH] in Liquidation sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
- Die [B. GmbH] in Liquidation und [C.] beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
- Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde am 1. Dezember 2020 mit Bezug auf die Kostenfolge die aufschiebende Wirkung erteilt.
- Betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses ist ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig (4A_857/2020).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz die Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin ins Handelsregister zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, gegen ihre Wiedereintragung Berufung zu führen. Der Entscheid über die Wiedereintragung unterliegt nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG letztinstanzlich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Es handelt sich um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Das Obergericht hat den Streitwert auf EUR 2'758'797.-- beziffert, da die Beschwerdeführerin mit der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Befriedigung einer entsprechenden Forderung zu erreichen sucht. Die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erreicht. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung - grundsätzlich einzutreten.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In der Beschwerde ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht bereits dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Die Behebung des Mangels muss ausserdem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist. Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten, obwohl Art. 164 Abs. 1 HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen für eine Wiedereintragung erfüllt sind, sollten nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden und es sollten nur jene Gesuche abgelehnt werden, welche rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies ist bei demjenigen Gesuchsteller der Fall, der die Wiedereintragung verlangt, ohne sich auf irgendein rechtliches Interesse daran berufen zu können. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind demnach nicht zu überspannen, aber sie sind auch nicht zu tief anzusetzen. Blosses Behaupten genügt auch im vorliegenden Kontext nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz bejahte zunächst die Legitimation der Beschwerdegegner zur Berufung. Sie erwog, als wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. als deren Organe seien die Beschwerdegegner - analog zur Rechtsprechung betreffend die Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses - zur Anfechtung der Wiedereintragung ins Handelsregister legitimiert. Die Gesellschaft sei nur deshalb wieder eingetragen worden, damit über sie der Konkurs habe wiedereröffnet werden können. Wenn die Wiedereröffnung des Konkurses aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde wegfalle, gelte dies auch für den Grund der Wiedereintragung. Deshalb sei es sachgerecht, wenn die…