Sachverhalt
Parteien: [A.A.] (Beschwerdeführer) und [B.A.] (Beschwerdegegnerin), Eltern der Kinder [C.A.] (geb. 2009) und [D.A.] (geb. 2012).
Instanzen: Familiengericht Aarau, Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bundesgericht.
Hauptsächliche Fakten:
- Die Eltern leben getrennt, die Kinder sind unter der Obhut der Mutter [B.A.] . Das Besuchsrecht des Vaters [A.A.] wurde aufgrund einer psychischen Erkrankung (schizophrene Störung) und Vorfällen von Tätlichkeiten gegenüber der Mutter eingeschränkt und begleitet.
- Das Familiengericht Aarau ordnete am 25. Juni 2019 ein begleitetes Besuchsrecht für [A.A.] an, das vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 bestätigt wurde.
- [A.A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des begleitetes Besuchsrechts sowie eine Ausdehnung des Besuchsrechts.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde ist zulässig, da sie gegen einen abschließenden Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz gerichtet ist und der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden und es ist grundsätzlich darauf einzutreten.
2. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf Familienleben: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anordnung eines begleitenden Besuchsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV) und das Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) verletzt. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Rüge der Verfassungsverletzung keine selbständige Bedeutung mehr hat, da die Bestimmungen des ZGB im Lichte der Verfassung auszulegen sind. Die Willkürrüge wird ebenfalls abgelehnt, da das Obergericht die Regelung als Übergangslösung ansieht und die Beiständin einen Verlaufsbericht abliefern soll.
3. Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzung für die Einschränkung des persönlichen Verkehrs, nämlich die Gefährdung des Kindeswohls, nicht nachgewiesen sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Obergericht zwar auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Verhalten verweist, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls darlegt. Allgemeine und vage Feststellungen sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohls zu belegen und eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu rechtfertigen.
4. Begründung der Einschränkung des Besuchsrechts Das Bundesgericht stellt fest, dass die vom Obergericht angeführten Gründe für die Einschränkung…