Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: Fürsprecher [A.]
  • Beschwerdegegnerin: Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt reichte Advokat Dr. [C.] (Vertreter des Ehemannes) am 23. Februar 2016 ein Schreiben vom 3. Februar 2016 an Fürsprecher [A.] (Vertreter der Ehefrau) ein. Dieses Schreiben enthielt einen Vergleichsvorschlag. Nach ergebnislosem Einigungsverfahren reichte Fürsprecher [A.] im anschliessenden Schriftenwechsel mit Klageantwort vom 13. Juli 2016 einen "Auszug" aus demselben Schreiben ein, wobei verschiedene Teile des Schreibens abgedeckt waren.

Advokat Dr. [C.] zeigte Fürsprecher [A.] bei der Aufsichtskommission an, was zu einem Disziplinarverfahren führte. Die Aufsichtskommission verwarnt Fürsprecher [A.] wegen Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA und auferlegte ihm eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.--. Der Rekurs gegen diesen Entscheid blieb erfolglos.

Fürsprecher [A.] reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein, die von der Vorinstanz und der Aufsichtskommission beantwortet wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde.

Der Beschwerdeführer rügt eine teilweise unvollständige und aktenwidrige, damit willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass der entscheidwesentliche Teil des Sachverhalts vorinstanzlich festgestellt worden ist und die Sachverhaltsrüge sich als unberechtigt erweist.

Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA. Das Bundesgericht führt aus, dass Vergleichsvorschläge zwischen…