Sachverhalt

```json { "title": \"Abweisung der Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung einer testamentarischen Verfügung", \"facts": \"

Parteien:
Beschwerdeführer: [A.]
Beschwerdegegner: [B.] , [C.] , [D.] , [E.] , [F.] , [G.] , [H.] , [I.] , [J.] , [K.] , [L.] , [M.] , [N.] , [O.] , [P.] , [Q.]

Sachverhalt
[A.R.] (Erblasser) setzte [A.] in seinem Testament vom 14. März 2002 zu einer Quote von 1/16 als Erben ein. Der Erblasser hatte bereits in einem früheren Testament vom 8. Oktober 1999 bestimmt, dass sein ganzer Nachlass dem norwegischen Recht untersteht. Der Erblasser war seit August 2005 aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung handlungs- und testierunfähig und verstarb am 7. Juli 2009 in Spanien. Die testamentarischen Verfügungen wurden am 15. Juli 2009 beim Erbschaftsamt Appenzell Innerrhoden eingereicht und den Erben eröffnet.

Am 21. Oktober 2009 reichten die Beschwerdegegner beim Vermittlungsamt ein Vermittlungsbegehren gegen [A.] ein. Nach gescheitertem Vermittlungsversuch reichten sie am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. Klage ein, mit der sie die Ungültigkeit der testamentarischen Verfügung vom 14. März 2002 beantragten, soweit [A.] als Erbe eingesetzt oder begünstigt wurde. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Das Bezirksgericht ordnete ein Beweisverfahren an und erklärte die testamentarische Verfügung für ungültig. Die Berufung des Beklagten wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der er die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragte.

", \"reasoning": \"

Der angefochtene Entscheid der letzten kantonalen Instanz betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache und ist somit vom Bundesgericht zu überprüfen. Die Beschwerde ist zulässig, da die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht ist und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel, das einen Antrag in der Sache erfordert. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Die reformatorischen Anträge werden nur eventualiter gestellt, was grundsätzlich nicht ausreicht, um einen reformatorischen Hauptantrag zu ersetzen. Allerdings kann ein Hauptantrag auf Rückweisung ausreichen, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung nicht selbst entscheiden könnte.

Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Da es sich um eine vermögensrechtliche Sache handelt, kann nicht gerügt werden, dass das nach schweizerischem internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht nicht richtig angewendet wurde. Die rechtsuchende Partei kann lediglich geltend machen, dass der angefochtene Entscheid ausländisches Recht willkürlich anwendet oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt.

Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an und urteilt mit freier Kognition. Es ist jedoch nicht gehalten, alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip.

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde. Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Der Streit dreht sich zunächst um die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Kantonsgericht erinnert an den Bescheid vom 24. September 2013, mit dem das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden Zuständigkeit nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 des innerrhodischen Gesetzes über die Zivilprozessordnung beurteilte und verwarf. Dieser Bescheid sei formell in Rechtskraft erwachsen, und es seien keine erheblichen neuen Tatsachen bezüglich der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht worden. Das private Rechtsgutachten von Prof. Dr. [W.] vom 19. Mai 2017 gelte nicht als neues Beweismittel. Auch im Lichte des Perpetuatio-Fori-Grundsatzes habe das Bezirksgericht keinen Grund gehabt, auf den Bescheid vom 24. September 2013 zurückzukommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne darin nicht gesehen werden.

Der angefochtene Entscheid beruht auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Zum einen soll der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bezirksgerichts durch Einlassung nach Massgabe von Art. 6 IPRG begründet haben, zum andern sei das Bezirksgericht das im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Angesichts dieser mehrfachen Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt. Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst.

Die These, dass der Streit um die Erbenstellung des Beschwerdeführers eine Statusfrage beschlage, vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich demjenigen des vermögensrechtlichen Anspruchs, wie er in Art. 5 Abs. 1 IPRG betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung verwendet wird. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, und die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts kann auch durch eine Einlassung im Sinne der zitierten Norm begründet werden. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der vermögensrechtliche Aspekt allfällige Wirkungen der Erbenstellung überwiege, ist nicht verfehlt.

Die Argumentation, dass eine Einlassung ausgeschlossen sei, weil der Erblasser im Testament vom 8. Oktober 1999 eine explizite Zuständigkeitswahl zu Gunsten der norwegischen Gerichte und Behörden getroffen habe, ist zum Scheitern verurteilt. Das Kantonsgericht stellt als unbestritten fest, dass der Erblasser darin seinen ganzen Nachlass und damit auch die streitbetroffene Erbeinsetzung vom 14. März 2002 dem norwegischen Recht unterstellt habe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich im kantonalen Verfahren zur Begründung, weshalb eine Einlassung ausgeschlossen gewesen sei, auf das besagte Testament bzw. auf die darin angeblich enthaltene Zuständigkeitswahl berufen hätte und vom Kantonsgericht damit nicht gehört worden wäre.

Die Behauptung, dass die Einlassung aufgrund eines Willensmangels ungültig und damit unwirksam sei, ist ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer macht pauschal falsche und irreführende Angaben der Beschwerdegegner geltend, ohne konkrete Erklärungen zu liefern. Die Beschwerde in diesem Punkt ist nicht hinreichend begründet, und das Bundesgericht muss sich nicht zur Frage äussern, ob eine im Nachhinein entdeckte Täuschung der Wirksamkeit einer Einlassung entgegenstehen kann.

Nach alledem bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 6 IPRG auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht einliess, indem er in seiner Klageantwort vom 22. November 2010 die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannte. Die dagegen erhobenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der angefochtene Entscheid hat mit dieser Begründung Bestand. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zu denjenigen Teilen der Beschwerde, in denen sich der Beschwerdeführer dagegen wehrt, dass das Bezirksgericht auch gestützt auf Art. 86 Abs. 1 IPRG zuständig war. Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, auf die Klage nicht einzutreten, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.

In der Sache ist streitig, ob die testamentarische Verfügung vom 14. März 2002, mit welcher der Erblasser den Beschwerdeführer zu einer Quote von 1/16 als Erbe einsetzte, gestützt auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wegfällt. Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999 verfügt, dass sein Nachlass dem norwegischen Recht untersteht. Die Vorinstanz macht sich die Erkenntnisse des SIR-Gutachtens zu eigen, wonach § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG für Fälle vorgesehen ist, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so radikal ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten bliebe.

Die Vorinstanz konstatiert, dass der Erblasser und der Beschwerdeführer durch eine lange Freundschaft verbunden waren und der Erblasser den Beschwerdeführer in verschiedenen Trusts als Trustee eingesetzt hatte. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, [TT.] zur Rechenschaft zu ziehen und die investierten Gelder wieder einzutreiben. Zwischen September 1998 und März 2002 erfolgten sieben Zahlungen des Erblassers an den Beschwerdeführer im Betrag von rund USD 350'000.--. Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits durch Zahlungen in den Jahren 1998 bis 2002 entschädigt worden sei und sich unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 somit zu viel habe auszahlen lassen. Indem er sich im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig bzw. ohne rechtliche Grundlage sowie ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. des Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 überweisen liess, habe der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt.

Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG jegliche Erklärung der darin statuierten Kriterien vermissen lasse und stattdessen einfach den ausländischen Gesetzestext wiederhole. Das Vorhandensein der Umstände und die unzweifelhafte Änderung des Testaments durch den Erblasser seien zentrale Fragen im vorliegenden Streit. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit habe im erstinstanzlichen Verfahren aber schlechterdings nicht stattgefunden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine gravierende Gehörsverletzung, die auch im Berufungsverfahren nicht habe geheilt werden können.

Die Vorinstanz räumt ein, dass die erstinstanzlichen Erwägungen zum Regelungsinhalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, zum anwendbaren Beweismass und zum SIR-Gutachten eher knapp ausfielen. Das erstinstanzliche Urteil lasse jedoch klar erkennen, dass das Bezirksgericht die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als erstellt betrachtete und sie je für sich rechtlich als hinreichende Umstände im Sinn von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilte. Die ausführliche Berufungsbegründung belege, dass der Beschwerdeführer rechtsgenügend über die Entscheidgründe in Kenntnis gesetzt wurde.

Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, braucht sich die Behörde nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Ob sich die betroffene Person über die Tragweite eines behördlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen. Inwiefern er überhaupt nicht hätte erkennen können, weshalb das Bezirksgericht die gegnerische Klage guthiess und die letztwillige Verfügung vom 14. März 2002 hinsichtlich seiner Erbeinsetzung bzw. Begünstigung für ungültig erklärte, mag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht erklären, noch will er sich zur vorinstanzlichen Feststellung äussern, wonach er dies schon in seiner Berufung nicht konkret dargelegt habe.

Mit dem Vorwurf, dass der erstinstanzliche Entscheid in Verletzung von Art. 16 IPRG jegliche Auseinandersetzung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 IPRG vermissen lasse und die Vorinstanz, indem sie dies nicht feststelle, Art. 16 IPRG ebenfalls verletze, ist der Beschwerdeführer mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zu hören. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben.

Bezüglich des Nachweises der Umstände, die der Wegfall einer testamentarischen Disposition nach § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG voraussetzt, reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz im Unklaren lasse, von welchem Beweismass sie ausgeht. Sie erkläre, dass das Vorliegen von Umständen unzweifelhaft bzw. mit annähernder Sicherheit zu beweisen sei, und weise darauf hin, dass dies nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80 % entspreche. Damit impliziere das Kantonsgericht, dass in Tat und Wahrheit ein Beweisgrad von bloss 80 % genüge. Zugleich führe es aus, dass § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel sei, was einem Beweismass von 80 % per se widerspreche. Auch das SIR-Gutachten stelle fest, dass der Umstand einen derart hohen Grad an Wahrscheinlichkeit haben müsse, dass er sicher sei. Sollte sich die Vorinstanz mit einem Beweismass von 80 % begnügen, so würde sie sich in Widersprüche verstricken und in Willkür verfallen und ausserdem Art. 16 IPRG verletzen, weil sie sich über das SIR-Gutachten hinweggesetzt und das norwegische Recht nicht wie ein norwegisches Gericht angewendet hätte.

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist von der Erkenntnis getragen, dass an den Beweis der Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen seien und für die Sachverhaltsvoraussetzungen dieser Norm ein deutlich strengeres Beweismass gelte, dies im Unterschied zum blossen Wahrscheinlichkeitsübergewicht, wie es das norwegische Zivilprozessrecht als Regelbeweismass kenne. Laut Vorinstanz ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer nach der Errichtung des Testaments Umstände im Sinne von Art. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat. Gewiss erwähnt der angefochtene Entscheid einen Teil der Lehre, dem zufolge von einem Beweisgrad von rund 80 % auszugehen sei. Konkrete Hinweise, dass die Vorinstanz diese Lehrmeinung ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt, sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Frage, welcher höhere Beweisgrad für die Erstellung von Umständen im Sinne von § 57 Abs. 2 Bst. b NEG massgeblich wäre. Er macht auch nicht geltend, dass das norwegische Zivilprozessrecht dafür im Sinne einer Wahrscheinlichkeit von 100 % ein Beweismass der absoluten Sicherheit verlange. Allein mit seinen Mutmassungen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung darzutun.

Weiter erinnert der Beschwerdeführer an sein Vorbringen, wonach gemäss norwegischem Recht beim Vorwurf einer angeblichen Straftat, wie er von den Beschwerdegegnern erhoben worden sei, eine strafrechtliche Verurteilung oder zumindest eine vergleichbare Sicherheit vorliegen müsse, damit der Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 NEG genügend sicher sei. Die Vorinstanz schweige sich darüber aus, weshalb eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sein soll, obwohl ihm, dem Beschwerdeführer, eine strafbare Handlung vorgeworfen werde und er dargelegt habe, dass ein blosser Verdacht und eine zivilrechtliche Verurteilung nicht genügen, ja gemäss dem im SIR-Gutachten erwähnten Fall auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe. Damit verletze das Kantonsgericht in einem entscheidenden Punkt die Begründungspflicht. Es wende das Recht in willkürlicher und sinnentstellender Weise nicht so an, wie der ausländische Richter dies tun würde, und verletze damit Art. 16 IPRG. Ausserdem lasse es grundlos die Feststellungen des SIR-Gutachtens unberücksichtigt, was einer willkürlichen Beweiswürdigung gleichkomme.

Die Vorwürfe laufen ins Leere. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, welche Sachverhalte als Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gelten können, stellt das Kantonsgericht klar, dass keine strafrechtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vorliegen muss und für die Anwendung der fraglichen Norm auch Umstände geringerer Natur ausreichen. Inwiefern die Vorinstanz die Vorgaben des norwegischen Rechts damit verkennt und § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geradezu willkürlich anwendet, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern sie im Zuge der Sachverhaltsfeststellung entscheidwesentlich darauf abstellte, dass sein von ihr festgestelltes Verhalten entsprechend der angeblichen Meinung der Beschwerdegegner strafrechtlich relevant sein könnte. Mithin bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, weshalb für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein soll, ob § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafbaren Verhaltens eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz kann aber kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse bestehen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Als Nächstes wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie ignoriere in willkürlicher Weise sämtliche Hinweise darauf, dass zwischen ihm und dem Erblasser gerade nicht klar war, dass die vorgängigen Auszahlungen in den Jahren 1998 bis 2002 an die Erfolgsprämie gemäss der Vereinbarung vom 21. April 1998 hätten angerechnet werden sollen. Mit ihrem Schluss, die angebliche Anrechenbarkeit sei für beide Parteien sicher gewesen, wende die Vorinstanz zudem das norwegische Recht willkürlich an. So sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass in Bezug auf die Zahlungen vom 22. September 2000, 13. Dezember 2001 und 20. März 2003 kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht bestehe. Indem die Vorinstanz trotzdem zum Schluss komme, dass beide Parteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen ausgegangen seien, verstricke sie sich in Widersprüche und würdige die Beweise in einem entscheidenden Punkt willkürlich.

Allein was den zuletzt erwähnten Vorwurf angeht, greift die Sichtweise des Beschwerdeführers zu kurz. Das Kantonsgericht setzt sich mit den sieben Zahlungen bzw. mit den dazugehörigen Anweisungen und Vermerken im Detail auseinander. Es erläutert, weshalb jedenfalls die Zahlungsanweisungen über USD 150'000.-- (3. September 1998) und USD 100'000.-- (9. Oktober 1999), die Übernahme der Kosten des Beschwerdeführers für eine Schiffsreise von USD 15'980.-- im Juli 1999 und die quittierten Barzahlungen von USD 9'160.-- und GBP 8'000.-- vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen verstanden worden und in Anrechnung an die am 21. April 1998 schriftlich vereinbarte Erfolgsprämie von 20 % erfolgt seien. Bezüglich der Zahlungen vom 22. September 2000, 13. Dezember 2001 und 20. März 2002 konstatiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Zusammenhang mit der TT-Angelegenheit anerkannt habe, diesbezüglich nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit aber kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht bestehe. Als Fazit hält der angefochtene Entscheid fest, dass die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das vereinbarte Erfolgshonorar hinweisen. Inwiefern diese Schlussfolgerung widersprüchlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Auch sonst hat der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erkenntnis, wonach für die Auszahlungen in den Jahren 2006 und 2007 im Betrag von USD 208'722.47 aus dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei [T.] keine rechtliche Grundlage bestanden habe, auch die nach dem 28. April 2000 erfolgten Zahlungen berücksichtige, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

In der Folge kommt der Beschwerdeführer auf diverse Gründe zu sprechen, die einer Anrechnung der sieben Zahlungen von 1998 bis 2002 entgegenständen und von der Vorinstanz willkürlich übergangen würden. Im Vordergrund steht der Einwand, dass der Erblasser die Vereinbarung vom 21. April 1998 vorbehaltlos habe weiterbestehen lassen, obwohl die von 1998 bis 2002 vorgenommenen Zahlungen den Umfang der maximal erwarteten Erfolgsprämie überschritten hatten. Der vorinstanzlichen Erwägung, dass seine Eintreibungsbemühungen damals noch im Gang gewesen seien und kein Anlass bestanden habe, auf die Entschädigungsvereinbarung zurückzukommen, hält der Beschwerdeführer seine kantonalen Eingaben und verschiedene Aktenstellen entgegen. Der Schluss des Kantonsgerichts, dass der Erblasser im Fall TT mit Rückzahlungen von USD 2 Mio. gerechnet habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Wie sich aus dem Memorandum der amerikanischen Anwaltskanzlei vom 7. November 2000 ergebe, sei schon im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass nicht mit USD 2 Mio. gerechnet werden konnte. Vielmehr sei stets von einer erwarteten Summe von USD 1,5 Mio. die Rede gewesen, was einer Erfolgsprämie von USD 300'000.-- entspreche. Am meisten ins Gewicht falle der glasklare und penible Charakter des Erblassers. Aufgrund dessen sei ausgeschlossen, dass der Erblasser nach Erreichen des erwarteten Maximalbetrags wortlos weitere Zahlungen tätigte und die Erfolgsprämien-Vereinbarung vollumfänglich weiterbestehen liess. Ebenso sei unbestritten, dass dem Erblasser Vorschussleistungen zuwider waren. All dies lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst also auf der These, dass der Erblasser im Fall TT mit höchstens USD 1,5 Mio. gerechnet und die diesem Betrag entsprechende Erfolgsprämie von USD 300'000.-- bereits im Jahr 2000 ausbezahlt habe. Dass der Erblasser die Vereinbarung vom 21. April 1998 weiterbestehen liess und Zahlungen auslöste, belege, dass er davon ausging, die Erfolgsprämien-Vereinbarung werde erst noch eingelöst. Damit sei ein Umstand im…