Sachverhalt
Parteien:
- [A.] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Bischofberger,
- [B.] , [C.] , [D.] , [E.] (Beschwerdegegner),
- Politische Gemeinde [U.] , vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,
- Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
- [A.] erhielt 2011 eine Liegenschaft mit einer Fläche von 6'174 m2, auf der sich entlang der Ost-, Nord- und Westgrenze Bäume und Sträucher befinden.
- Die Liegenschaft grenzt an die Grundstücke von [B.] , [E.] , [C.] und [D.] .
- Seit 2019 gab es mehrere Verfahren vor der Flurkommission der Gemeinde [U.] bezüglich der Flurrechtskonformität der Pflanzen auf [A.] 's Grundstück.
- Die Flurkommission ordnete mit Beschluss vom 29. Januar 2021 an, dass [A.] die Pflanzen innerhalb von zwei Monaten zurückschneiden müsse, andernfalls würde die Ersatzvornahme angedroht.
- [A.] reichte Beschwerde beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau ein, die abgewiesen wurde.
- [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.
- [A.] reichte schließlich Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Beseitigungs- bzw. Rückschnittsklagen abzuweisen oder die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht eine gegen einen in Anwendung kantonalen Zivilrechts ergangenen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel; die falsche Bezeichnung ihrer Eingabe schadet der Beschwerdeführerin nicht. Sie ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 I 36 E. 1.3). Diesfalls ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2).
Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinn von Art. 5 ZGB. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 122 I 81 E. 2a mit Hinweisen; 126 III 452 E. 3a; Urteile 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1.3). Halten Pflanzungen kantonalrechtliche…