Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: Unternehmen [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Roten
- Beschwerdegegnerin: Unternehmen [C.] , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Graber
- Vergabebehörde: Einwohnergemeinde Fiesch, vertreten durch Rechtsanwalt Aron Pfammatter
Sachverhalt:
- Die Vergabebehörde der Einwohnergemeinde Fiesch schrieb Bodenbeläge aus Textilien für ein Schulhaus aus. Vier Angebote gingen ein, darunter die des Unternehmens [A.] (Fr. 179'965.15) und des Unternehmens [C.] (Fr. 184'868.35).
- Die Vergabebehörde passte die Angebote an und vergab den Zuschlag an das Unternehmen [C.] zum Nettopreis von Fr. 175'339.05.
- Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Unternehmens [A.] ab.
- Der Beschwerdeführer reichte eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und den Zuschlag an das Unternehmen [A.] zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist jedoch zulässig, da der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV sowie eine willkürliche Anwendung von Art. 38 BöB und Art. 19 kVöB/VS. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, da der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für eine Einvernahme der an der Öffnung der Angebote…