Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A. GmbH] , vertreten durch Advokat Moritz Gall
- Beschwerdegegner: Kantonales Laboratorium, Kontrollstelle für Chemie und Biosicherheit, Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt:
Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt untersagte der durch die [A. GmbH] betriebenen [B.] mit Verfügung vom 26. August 2021 die gewerbliche Abgabe von mit Helium oder Lachgas gefüllten Ballons. Die [A. GmbH] erhob Rekurs beim Gesundheitsdepartement Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Am 19. November 2021 führte das Kantonale Laboratorium eine Kontrolle durch und verfügte, dass der [B.] weiterhin untersagt sei, Lachgas zu Inhalationszwecken abzugeben. Auch gegen diese Verfügung erhob die [A. GmbH] Rekurs. Das Gesundheitsdepartement vereinigte die Rekursverfahren und wies sie mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 ab. Der dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhobene Rekurs blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 13. November 2023).
Die [A. GmbH] gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2024 ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche und verfahrensabschliessende Urteil eines oberen Gerichts. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert.
Die Vorinstanz erwog, dass Lachgas unter das Chemikalienrecht falle und die gewerbliche Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG) in Verbindung mit Art. 55 der Chemikalienverordnung (ChemV) verstosse. Lachgas sei gemäss Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV nur dann vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen, wenn es als Fertigerzeugnis in der Form eines Lebensmittels, Heilmittels oder Futtermittels für die private oder berufliche Verwendung bestimmt sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei Lachgas in Flaschen objektiv allerdings nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden; es stelle somit kein Fertigerzeugnis im Sinne von Art. 4 des Lebensmittelgesetzes (LMG) dar.
Die Vorinstanz schützte auch die Alternativbegründung des Gesundheitsdepartements, wonach in Ballone abgefülltes Lachgas zu Inhalationszwecken - selbst wenn es sich dabei um ein unter Art. 4 LMG fallendes Fertigerzeugnis handeln würde - kein sicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 7 LMG darstelle und es daher auch in Anwendung des Lebensmittelrechts nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. In diesem Zusammenhang führte das Gesundheitsdepartement im Rekursentscheid vom 31. August 2022 aus, dass Lachgas, wenn es als Fertigerzeugnis inhaliert werde, die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten erheblich beeinträchtigen könne und deshalb die lebensmittelrechtlich massgebenden Gesetzes- und Verordnungsanforderungen in keiner Weise erfülle.
Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts beruht…