Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ([A.] , geb. 1967) erwarb 1986 den Führerausweis der Kategorie B und war seit 2002 als selbständiger Fahrlehrer tätig. Gegen ihn wurden wiederholt Massnahmen wegen charakterlicher Nichteignung und Alkoholproblematik verhängt, darunter mehrere Entzüge des Führerausweises und der Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit. Die jüngste Verfahrensentwicklung begann mit einer verkehrspsychologischen Abklärung im Jahr 2020, die zu einem negativen Gutachten führte. Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 den Führerausweis, die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport und die Fahrlehrerbewilligung auf unbestimmte Zeit wegen mangelnder Fahreignung (Charakter). Der Beschwerdeführer erhob Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission am 17. Oktober 2022 und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 3. März 2023 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Sachverhaltsentwicklung:
Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Verletzung von Bundesrecht durch die Anordnung und Verwertung eines verkehrspsychologischen Gutachtens sowie die Anwendung strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen. Zudem beanstandete er die Verletzung seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und kantonalen Verfahrensrechts. Neue Beweismittel, darunter ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 27. Juni 2023 und ein Arztzeugnis vom 23. Oktober 2023, wurden vom Bundesgericht als echte Noven qualifiziert und daher nicht berücksichtigt.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft zunächst die formellen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es tritt auf die Beschwerde ein, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Wiedererteilung der entzogenen Bewilligungen begehrt. Nicht eintreten wird hingegen auf die Anträge, das Gutachten vom 27. Juni 2023 als Zweitgutachten zu werten, sowie auf das pauschale Begehren um rechtliche und tatsächliche Würdigung des amtlichen Vorgehens.
Anwendung von Bundesrecht:
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen (Art. 15d, 16d SVG, Art. 27 lit. b FV) verletzt, indem sie ein verkehrspsychologisches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung herangezogen habe, ohne dass die Voraussetzungen gemäss Art. 15d SVG erfüllt gewesen seien. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründen. Solche Zweifel können sich insbesondere aus charakterlichen Eigenschaften oder Verkehrsregelverletzungen ergeben. Im vorliegenden Fall bestanden seit 2015 hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, die durch das Gutachten von 2021 bestätigt wurden. Die Anordnung der Untersuchung und die darauf gestützten Administrativmassnahmen erweisen sich daher als bundesrechtskonform.
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV):
Der Entzug des Führerausweises, der Fahrlehrerbewilligung und der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Allerdings bestehen hinreichende gesetzliche Grundlagen für diese Massnahmen (Art. 16 Abs. 1, 16d SVG). Der…