Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren 1971, war seit November 2011 bei der [B. GmbH] beschäftigt, ab April 2013 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ab dem 21. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 war er aufgrund eines Unfalls und einer Krankheit vollständig arbeitsunfähig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und später die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachten für diesen Zeitraum Taggelder. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2020, gültig nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Ab Juni 2021 war der Beschwerdeführer zu 20 % arbeitsfähig. Am 25. März 2021 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete ab dem 1. Juni 2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und leistete 90 Taggelder als Vorleistung gegenüber der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wurde der Anspruch auf 90 Taggelder beschränkt, da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur neun Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen konnte. Die Einsprache gegen diesen Entscheid wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 abgewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 17. November 2022 ab. Der Beschwerdeführer beantragt nun vor dem Bundesgericht die Zusprechung von 400 Taggeldern für die Rahmenfrist vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2023, wobei die bereits geleisteten Taggelder angerechnet werden sollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich jedoch auf die geltend gemachten Vorbringen, sofern keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorliegen (BGE 138 I 274 E. 1.6). Der Sachverhalt wird gemäss den Feststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Streitgegenstand und Prüfungsmassstab: Die Beschwerde betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 AVIG). Die Beitragszeit erfordert eine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zeiten, in denen der Versicherte wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und keine Beiträge leistet, können gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG angerechnet werden, sofern ein Arbeitsverhältnis besteht. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, wer innerhalb der Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen konnte.

Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. Juni 2019 bis 31. Mai 2021) nicht während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. Zudem war er ab dem 21. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfall- und Krankenversicherung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, da er während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Die Unia leistete daher zu Recht 90 Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG.

Auslegung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG: Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Vorinstanz den Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG falsch angewendet habe. Er…