Sachverhalt

{ "title": \"Ablehnung des Revisionsgesuchs gegen Nichteintretensentscheid in Visumsangelegenheit", \"facts": \"

Der russische Staatsangehörige [A.] (geb. 1985) beantragte am 17. Februar 2023 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau ein Schengen-Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses. Die Visumausstellung wurde mit Formularverfügung abgelehnt. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Einsprache, welche das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. März 2023 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Mai 2024 ab. Gegen dieses Urteil erhob [A.] am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_316/2024), welche das Bundesgericht als offensichtlich unzulässig nicht eintreten ließ. Mit Schreiben vom 11. September 2024 beantragte [A.] die Revision dieses Nichteintretensentscheids und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Zustellung des Urteils über das Bundesblatt, da er seit diesem Datum über keine Zustelladresse mehr in der Schweiz verfüge.

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Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Gemäß Art. 61 BGG erwachsen Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft, und eine erneute Überprüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Revision ist nur unter den in Art. 121 ff. BGG abschließend aufgeführten Revisionsgründen möglich. Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach eine Revision möglich ist, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. Allerdings stellte das Gericht klar, dass rechtliche Aspekte, wie eine unzutreffende rechtliche Würdigung oder neue Rechtsprechung, keine tauglichen Revisionsgründe darstellen.

Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsgesuch mit dem Abkommen vom 2. September 1993 zwischen der Schweiz und Russland über den Austausch von Stagiaires, das ihm angeblich ein Recht auf Einreise für Studienzwecke einräume. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass dieses Abkommen keine neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darstelle und somit keinen Revisionsgrund begründe. Zudem ändere das Abkommen nichts an der Zulässigkeit der ursprünglichen Beschwerde, da diese die Einreise in die Schweiz außerhalb eines Bewilligungsverfahrens betraf und der Gesuchsteller nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) falle. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei daher ausgeschlossen gewesen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Gesuchsteller keine revisionserheblichen Mängel des Nichteintretensentscheids 2C_316/2024 aufgezeigt habe. Das Revisionsgesuch entbehre somit einer rechtsgenüglichen Begründung gemäß Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG. Daher sei auf das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ohne weitere Instruktionsmaßnahmen nicht einzutreten.

Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfüge, wurde das Urteil antragsgemäß durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet. Zudem wurden keine Gerichtskosten erhoben, und Parteientschädigungen waren nicht geschuldet.

Final entschied das Bundesgericht, auf das…