Sachverhalt
Die Gesuchstellerin ([A.] ) erhielt von den Industriellen Werken Basel (IWB) eine Akontorechnung vom 19. Mai 2023 über Fr. 2'104.-- für Strom-, Gas- und Wasserbezug. Gegen diese Rechnung erhob sie keine Einsprache. Nach zwei Mahnungen (19. Juli 2023 und 2. August 2023) wurde ihr mit der zweiten Mahnung eine mögliche Liefersperre angedroht und rechtliches Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 23. August 2023 ordneten die IWB die Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten die Gesuchstellerin, den Mitarbeitern der IWB Zutritt zu den Hausinstallationen und Messeinrichtungen ab dem 12. September 2023 zu gewähren.
Die Gesuchstellerin erhob Beschwerde gegen diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 7. Februar 2024 abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil reichte die Gesuchstellerin am 22. März 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten wurde (Urteil 2C_147/2024).
Am 30. März 2024 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_147/2024 beim Bundesgericht ein, welches den Gegenstand der Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs betrifft.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Gemäß Art. 61 BGG erwächst ein Urteil des Bundesgerichts am Tag seiner Fällung in Rechtskraft, und eine erneute Überprüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Revision ist nur unter den in Art. 121 ff. BGG abschließend aufgeführten Revisionsgründen möglich. Der Revisionsgesuchsteller muss einen solchen Grund ausdrücklich nennen und aufzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Im vorliegenden Fall genügte das Revisionsgesuch den Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin berief sich weder ausdrücklich noch sinngemäß auf einen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe. Ihre Ausführungen bezogen sich auf ein Unfallereignis am Arbeitsplatz und damit zusammenhängende sozialversicherungsrechtliche sowie Schadenersatzansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Vorbringen wiesen jedoch keinen erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des Verfahrens 2C_147/2024 auf, worauf die Gesuchstellerin bereits im zu revidierenden Urteil hingewiesen worden war (vgl. E. 2.4 des Urteils…