Sachverhalt
Die Politische Gemeinde Furna (Beschwerdeführerin 1) und die [A. AG] (Beschwerdeführerin 2) wehrten sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. März 2024, mit dem die Beschwerde des WWF Schweiz teilweise gutgeheissen und die Regierung des Kantons Graubünden angewiesen wurde, dem Bundesrat eine Anpassung des Perimeters der Moorlandschaft "Furner Berg" (Objekt Nr. 109) zu beantragen. Die Anpassung sollte die vollständige Aufnahme der Flachmoorobjekte Nr. 965 "Danusa", FM-21936 "Stäfel" und FM-952 "Älpli Nord, Furna" sowie des Hochmoorobjekts HM-489 "Bünden, Furner Berg" in den Perimeter der Moorlandschaft umfassen.
Die Moorlandschaft "Furner Berg" wurde 1996 in das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung aufgenommen. Die Gemeinde Furna hatte 2010 eine Gesamtrevision der Ortsplanung beschlossen, die 2011 und 2013 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt wurde. Im Jahr 2020 beschloss die Gemeinde eine Teilrevision der Ortsplanung, die 2021 von der Regierung genehmigt wurde. Gegen diese Genehmigung erhob der WWF Schweiz Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht teilweise gutgeheissen wurde.
Die Beschwerdeführerin 1 rügte die Verletzung der Gemeindeautonomie und die fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, ihre Interessen seien durch den Entscheid besonders berührt, und sie habe die Beschwerdefrist nicht versäumt. Der Kanton Graubünden beantragte die Gutheissung der Beschwerden, während der WWF Schweiz die Abweisung beantragte. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hielt eine Überprüfung des Perimeters für angebracht.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 1C_193/2024 und 1C_268/2024 gemäss Art. 71 BGG und Art. 24 BZP, da beide Beschwerden denselben Streitgegenstand betrafen und sich gegen dasselbe Urteil richteten.
Zur Beschwerdelegitimation der Gemeinde Furna (1C_193/2024): Die Gemeinde Furna ist als Trägerin hoheitlicher Gewalt durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und macht eine Verletzung ihrer Autonomie geltend. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der der Gemeinde Vorgaben für das weitere planerische Vorgehen macht. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diesen Vorgaben Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten.
Zur Beschwerdelegitimation der [A. AG] (1C_268/2024): Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und ist durch den Entscheid nicht besonders berührt, da sich die Anweisungen des Verwaltungsgerichts an die Behörden richten und keine parzellenscharfe Festlegung des Perimeters enthalten. Zudem fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da die Beschwerdeführerin 2 im späteren Verfahren zur Anpassung des Perimeters Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten wird. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Zur materiellen Beurteilung: Das Bundesgericht prüfte, ob der Bundesrat bei der Abgrenzung des Perimeters der Moorlandschaft "Furner Berg" seinen Beurteilungsspielraum gemäss Art. 23b NHG überschritten oder missbraucht hat. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass die Flachmoorobjekte "Danusa", "Stäfel" und "Älpli Nord, Furna" sowie das Hochmoorobjekt "Bünden, Furner Berg"…