Sachverhalt
Die Steuerpflichtige (geb. 1967) mit steuerrechtlichem Wohnsitz in [U.] /BE hatte gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) zur Steuerperiode 2020 ein Erlassgesuch eingereicht. Dieses wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Verfügung vom 17. Januar 2023 abgewiesen, da die Steuerpflichtige Formular und Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht habe. Gegen diese Verfügung erhob sie am 7. Februar 2023 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand, das von der Steuerrekurskommission mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 ebenfalls abgewiesen wurde. Gegen diese Abweisung erhob die Steuerpflichtige am 19. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die mit Urteil vom 27. April 2023 (100.2023.122U) nicht zur Sache behandelt wurde, da die Beschwerde den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genüge (Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE). Das Verwaltungsgericht begründete dies damit, dass die Steuerpflichtige auf die Erwägungen der Steuerrekurskommission in der Frage eines entschuldbaren Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 161 Abs. 3 StG/BE nicht eingegangen sei. Gegen dieses Urteil erhob die Steuerpflichtige am 24. Mai 2023 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt, was es verneint. Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG. Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG. Mit einer solchen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht geht einer solchen Rüge nur nach, wenn sie in der Beschwerde ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Steuerpflichtige hat in ihrer Beschwerde jedoch weder dargelegt, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen, noch die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE ausreichend…