Sachverhalt
Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte bei der Baubehörde Lindau eine Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neun Sendeantennen auf einem Gebäude in Tagelswangen (ZH). Die Anlage sollte auf mehreren Frequenzbändern (700-900, 1'800-2'600 sowie 3'600 MHz) mit einer kumulierten äquivalenten Sendeleistung (ERP) von 2'195 Watt betrieben werden. Drei der Antennen im Frequenzbereich 3'600 MHz waren als adaptive Antennen mit je 16 Sub-Arrays konzipiert, die mit einem Korrekturfaktor (K) betrieben werden sollten.
Die Baubehörde Lindau erteilte die Bewilligung am 7. September 2021 unter Nebenbestimmungen. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anwohner [A.] und [B.] Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 16. März 2022 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. März 2023 ebenfalls abgewiesen.
Die Anwohner erhoben am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten unter anderem die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Einholung eines Amtsberichts oder unabhängigen Gutachtens zu Fragen der Abnahmemessung bei adaptiven Antennen. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde am 26. Juni 2023 aufschiebende Wirkung. Die Swisscom, das Verwaltungsgericht Zürich und die Baubehörde Lindau beantragten die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das angefochtene Urteil als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung beurteilte.
Erwägungen
1. Eintritt in die Beschwerde Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) und tritt ein, da die Beschwerdeführer als Eigentümer bzw. Bewohner einer Liegenschaft im Einspracheperimeter ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Urteils haben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
2. Prüfung der Rechtmässigkeit der Regelungen zu adaptiven Antennen in der NISV: Die Beschwerdeführer rügen die Rechtswidrigkeit der in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelten Korrekturfaktoren für adaptive Antennen. Das Bundesgericht prüft die Verordnung inzident auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit. Der Bundesrat hat die Regelungskompetenz gemäss Art. 38 Abs. 3 USG, und die Bestimmungen überschreiten nicht den gesetzlichen Rahmen. Die Regelung ist stufengerecht und ermöglicht eine schnelle Anpassung an neue technische Entwicklungen.
3. Vereinbarkeit mit dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Korrekturfaktor zu einer Senkung des Schutzniveaus führe, da die Sendeleistung nicht mehr im Maximum, sondern über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden müsse. Das Bundesgericht hält fest, dass adaptive Antennen eine geringere durchschnittliche Strahlenbelastung verursachen als konventionelle Antennen, da die Sendeleistung gezielt auf die Nutzer ausgerichtet wird. Der Korrekturfaktor verhindert eine übermässige Belastung durch kurzzeitige Leistungsspitzen und wahrt die Sicherheitsmarge gegenüber den Immissionsgrenzwerten. Die Regelung trägt dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung.
4. Qualitätssicherungssystem (QS-System) und Abnahmemessungen Die Beschwerdeführer kritisieren, das QS-System sei untauglich, da es keine Echtzeitüberwachung der Sendeleistung und keine Abbildung des Antennendiagramms vorsehe. Das Bundesgericht verweist auf die Vollzugsempfehlungen des BAFU, die zusätzliche Parameter wie den Betriebsmodus, den Korrekturfaktor und die automatische Leistungsbegrenzung vorsehen. Das QS-System ist geeignet, den bewilligungskonformen Betrieb adaptiver Antennen zu überwachen. Zudem sind Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme vorgesehen, um allfällige Überschreitungen der Anlagegrenzwerte…