Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Kläger (Gesuchsteller) reichte am 21. Dezember 2024 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein. Das Handelsgericht setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses, lehnte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 11. April 2025 ab und wies seine Beschwerde dagegen mit Urteil 4A_236/2025 vom 6. Juni 2025 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch des Klägers wurde am 27. Juni 2025 ebenfalls abgewiesen, woraufhin das Handelsgericht die Klage nicht eintreten ließ, da der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde.
Der Kläger erhob am 24. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht, die mit Urteil 4A_399/2025 vom 11. September 2025 nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abgelehnt. Das Bundesgericht auferlegte ihm Gerichtskosten von Fr. 500.-- und sprach keine Parteientschädigung zu.
Am 14. Oktober 2025 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Urteils 4A_399/2025 vom 11. September 2025, die inhaltliche Behandlung seiner Beschwerde, die Korrektur der Kostenentscheide zugunsten des Klägers, eine Entschädigung von Fr. 84'594.-- sowie unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Der Präsident der ersten zivilrechtlichen Abteilung lehnte mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
Revisionsvoraussetzungen und Begründungslast: Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts ist nur aus den in Art. 121–123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen zulässig. Das Revisionsgesuch muss die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine bloss pauschale Behauptung von Verfahrensverstössen genügt nicht; vielmehr muss dargetan werden, weshalb ein Revisionsgrund gegeben ist und inwiefern das Urteilsdispositiv abzuändern wäre. Vorliegend hat der Gesuchsteller keine der in Art. 121–123 BGG genannten Revisionsgründe hinreichend substantiiert dargelegt.
Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe: Der Gesuchsteller stützte sein Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. a und c, Art. 122 sowie Art. 123 Abs. 2 BGG. Hinsichtlich Art. 121 lit. a BGG (Verletzung von Spruchkörperbildungs- oder Ausstandsvorschriften) und lit. c BGG (unbeurteilte Anträge) konnte er keine konkreten Verstösse oder übergangenen Anträge aufzeigen. Vielmehr beschränkte er sich auf pauschale Vorwürfe, die nicht revisionsrechtlich relevant sind. Art. 122 BGG (EMRK-Verletzung) scheitert daran, dass der Gesuchsteller das Urteil nicht an den EGMR weitergezogen hat, sodass es an einem endgültigen Urteil dieses Gerichtshofs fehlt. Art. 123 Abs. 2 BGG (nachträglich aufgefundene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) wurde nicht dargetan, da der Gesuchsteller keine neuen, unechten Noven vorbrachte, die er trotz gehöriger…