Sachverhalt
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als kaufmännische Angestellte. Am 8. Januar 2012 meldete sie sich wegen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt sprach ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2016 eine vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Januar 2013 befristete ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 4. Juli 2016 bestätigt.
Mit Anmeldung vom 29. Mai 2017 (Posteingang bei der IV-Stelle am 20. Juni 2017) beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Zusprache einer Invalidenrente und am 10. November 2017 ersuchte sie zudem um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau trat auf die Neuanmeldung ein und holte zwei polydisziplinäre Gutachten ein: Das erste Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), datiert vom 11. Februar 2019, das zweite Gutachten des Begutachtungszentrums BL, Binningen (BEGAZ), vom 8. März 2021. Mit Verfügung vom 7. November 2018 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab Oktober 2018 eine solche mittleren Grades zu. Das Rentenbegehren lehnte sie hingegen mit Verfügung vom 4. Mai 2023 ab, da die Adipositas kein invalidisierendes Leiden darstelle.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2023 ab. Die Beschwerdeführerin lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Dezember 2023 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Sache äussert, ohne einen Antrag zu stellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abschlägig beschied. Die Vorinstanz stützte sich auf die gutachterlichen Einschätzungen, wonach die Adipositas und die damit verbundene Dekonditionierung nicht als invalidisierend zu betrachten seien, da sie weder zu körperlichen oder geistigen Schäden geführt hätten noch die Folge solcher Schäden seien. Zudem sei eine Gewichtsabnahme und Verbesserung der Kondition zumutbar und möglich, weshalb die Auswirkungen der Adipositas aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auszuklammern seien.
Das Bundesgericht ändert jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur Adipositas. Bisher wurde angenommen, dass eine Adipositas grundsätzlich keine Invalidität begründe, es sei denn, sie führe zu körperlichen oder geistigen Schäden oder sei die Folge solcher Schäden. Diese Auffassung beruhte auf der Rechtsprechung zu Suchterkrankungen und leichten bis mittelschweren Depressionen, die mittlerweile aufgegeben wurde. Das Bundesgericht erkennt nun, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Erkrankung einem Rentenanspruch nicht per se entgegensteht. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung leistungslimitierend wirkt, unabhängig davon, ob sie behandelbar ist oder nicht.
Die bisherige Sonderrechtsprechung zur Adipositas lässt sich nicht länger aufrechterhalten, da sie im Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) steht. Das Bundesgericht betont, dass es für die Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose, sondern auf die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit ankommt. Die Adipositas ist als chronische, multifaktorielle Krankheit anzuerkennen, die erhebliche funktionelle Einschränkungen verursachen kann. Die Fiktion der willentlichen…