Sachverhalt

Die Beschwerdeführer – die Gesellschaft [A.] Ltd mit Sitz in Zug, die Gesellschaft [B.] Ltd (in Liquidation) mit Sitz in Zypern sowie der Privatperson [C.] mit Wohnsitz in Polen – erhoben am 12. November 2020 beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gegen die Gesellschaft [D.] Corp. LLC mit Sitz in den USA. Sie beantragten festzustellen, dass sie der Beklagten keine Ansprüche schuldeten und dieser gegenüber keinerlei Verpflichtungen bestünden. Zur Begründung verwiesen sie auf ein Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019, in dem diese behauptete, die Kläger hätten durch die Verletzung eines „Cooperation Agreement“ vom 18. Dezember 2006 sowie durch „andere Handlungen“ Schäden verursacht und seien daher zur Rückzahlung von Darlehen verpflichtet.

Die Klage sowie die Aufforderung zur Benennung eines Zustelldomizils in der Schweiz wurden der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Da die Beklagte kein Zustelldomizil bezeichnete und sich nicht äusserte, wurde ihr eine Nachfrist zur Klagebeantwortung gesetzt, die im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurde. Das Kantonsgericht Zug trat mit Entscheid vom 27. Mai 2021 auf die Klage nicht ein, da es an einem Gerichtsstand in Zug fehle. Die behaupteten Ansprüche seien primär vertraglicher Natur, und für allfällige unerlaubte Handlungen läge der Handlungs- oder Erfolgsort in den USA. Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 18. Februar 2022 ab, da die Kläger keine schlüssigen Behauptungen zu den vorgeworfenen unerlaubten Handlungen oder deren Handlungs- bzw. Erfolgsort in Zug vorgebracht hätten.

Die Beschwerdeführer erhoben am 23. März 2022 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragten, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin keine Ansprüche schuldeten. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was sie unterliess. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde ohne Einholung von Vernehmlassungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht von Amtes wegen, beschränkt sich jedoch auf die gerügten Rechtsverletzungen, sofern diese nicht offensichtlich sind. Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein und auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen. Die Beschwerdeführer ergänzten in ihrer Beschwerde den Sachverhalt, ohne die strengen Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, wenn sie erst durch den Entscheid der Vorinstanz rechtserheblich wurden. Die Berufung auf eine E-Mail vom 16. März 2022 als neues Beweismittel wurde als unzulässiges Novum qualifiziert, da sie keine neuen, für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Umstände darstellte.

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Art. 129 IPRG am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten, am Handlungs- oder Erfolgsort oder am Ort einer Niederlassung in der Schweiz begründet. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführer keine ausreichenden Behauptungen zu den vorgeworfenen unerlaubten Handlungen oder deren Handlungs- bzw. Erfolgsort in Zug vorgebracht hätten. Die blosse Möglichkeit, dass Handlungen in Zug begangen worden sein könnten, reicht nicht aus, um einen Gerichtsstand zu begründen. Zudem hätten die Beschwerdeführer präzise Angaben dazu machen müssen, welche Handlungen ihnen vorgeworfen werden und wo diese stattgefunden haben sollen.

Das Bundesgericht betonte, dass die Parteien gemäss Art. 57 ZPO die Tatsachen vorzutragen und zu belegen haben, die die Zulässigkeit ihrer Klage begründen. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die die Zuständigkeit begründen könnten.…