Sachverhalt

Im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen den Schuldner A. und einen Drittpfandbesteller D. hat das Betreibungsamt des Kantons Genf mit Bekanntmachung vom 14. Februar 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie am 21. und 28. Februar 2020 im Genfer Amtsblatt den 29. September 2020 als Termin für die Versteigerung von zwei im Miteigentum stehenden Parzellen je zur Hälfte zwischen den Betreibungsparteien festgesetzt. Das Betreibungsamt setzte den Pfandgläubigern und den Grundpfandgläubigern zudem eine Frist bis zum 5. März 2020 zur Anmeldung ihrer Forderungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verwertungsbedingungen und der Pfändungsregisterauszug ab dem 19. März 2020 beim Betreibungsamt eingesehen werden können.

Am 18. März 2020 ordnete der Bundesrat aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine allgemeine Aussetzung der Betreibungen im Sinne von Art. 62 SchKG an, gültig vom 19. März 2020, 7.00 Uhr, bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr. Trotz dieser Aussetzung übermittelte das Betreibungsamt am 19. März 2020 per Einschreiben den Pfändungsregisterauszug und die Verwertungsbedingungen an die Vertretung des Schuldners [A.], der diese am 23. März 2020 erhielt. Das Betreibungsamt wies den Schuldner darauf hin, dass die im Pfändungsregisterauszug aufgeführten Pfandrechte als anerkannt gelten würden, sofern er sie nicht innerhalb von zehn Tagen beim Betreibungsamt bestreite.

Am 27. März 2020 erhob der Schuldner [A.] beim Aufsichtsgericht der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf eine Beschwerde gegen die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs vom 19. März 2020 und beantragte deren Nichtigkeit, hilfsweise deren Aufhebung, mit der Begründung, sie verletze die Verordnung des Bundesrats vom 18. März 2020. Zudem bestritt er den Pfändungsregisterauszug selbst, indem er die Beträge bestimmter durch Pfand gesicherter Forderungen in Frage stellte. Ferner beantragte er eine neue Schätzung der Liegenschaften sowie eine Frist bis zum 31. Juli 2020 zur Abgabe eines Angebots auf freihändigen Verkauf im Sinne von Art. 143b SchKG. Das Aufsichtsgericht erklärte die Beschwerde insoweit für zulässig, als sie sich gegen die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs und der Verwertungsbedingungen richtete, teilweise für zulässig, soweit sie sich gegen den Pfändungsregisterauszug selbst richtete, und im Übrigen für unzulässig. In der Sache wies es die Beschwerde ab.

Der Schuldner [A.] erhob gegen diesen Entscheid ein zivilrechtliches Rechtsmittel beim Bundesgericht und beantragte in erster Linie die Abänderung des kantonalen Entscheids dahingehend, dass die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs vom 19. März 2020 für nichtig erklärt werde, weil sie unter Verletzung von Art. 56 Abs. 3 SchKG während der vom Bundesrat angeordneten Aussetzung der Betreibungen erfolgt sei. Das Rechtsmittel wurde mit aufschiebender Wirkung versehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs vom 19. März 2020 einen Betreibungsakt im Sinne von Art. 56 Abs. 3 SchKG darstellte. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betreibungsakt jede amtliche Massnahme eines Vollstreckungsorgans, die auf die Erreichung des Betreibungsziels gerichtet ist und die Rechtsstellung des Schuldners berührt. Die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs erfüllt diese Kriterien, da sie eine zehn Tage dauernde Frist in Gang setzt, innerhalb derer der Schuldner die im Pfändungsregisterauszug aufgeführten Pfandrechte bestreiten muss, widrigenfalls sie als anerkannt gelten. Diese Mitteilung stellt somit einen vorbereitenden Betreibungsakt zur Verwertung der Liegenschaften gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 37 Abs. 2 VZG dar.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die vom Bundesrat in Anwendung von Art. 62 SchKG verfügte allgemeine Aussetzung der Betreibungen jede Vollstreckungshandlung während der Aussetzungsfrist verbietet. Dieses Verbot soll den Schuldner in einer ausserordentlichen Situation wie der Coronavirus-Pandemie vor Zwangsmassnahmen schützen. Die Mitteilung des Pfändungsregisterauszugs, obwohl vorbereitend, stellt eine…