Sachverhalt
Die [A. GmbH] mit statutarischem Sitz in [U.] /SZ wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für die Steuerperioden 2016 bis 2018 zur Staats- und Gemeindesteuer sowie zur direkten Bundessteuer veranlagt. Diese Veranlagungen wurden von der Gesellschaft unangefochten hingenommen und sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 6. November 2020 teilte das Kantonale Steueramt St. Gallen der Gesellschaft mit, dass aufgrund der Erkenntnisse eine faktische Verwaltung vom Kanton St. Gallen aus vermutet werde. Nach Abklärungen stellte das Steueramt mit Verfügung vom 15. Februar 2021 fest, dass die [A. GmbH] ab dem 1. Januar 2016 am Sitz ihrer tatsächlichen Verwaltung in [V.] (Gemeinde [W.] ) /SG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Gesellschaft erhob erfolglos Einsprache, bevor ihre kantonalen Rechtsmittel mit Rekursentscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 25. April 2022 und Beschwerdeurteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022 abgewiesen wurden.
Am 24. Oktober 2022 reichte die [A. GmbH] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass dem Kanton St. Gallen keine Steuerhoheit über die Beschwerdeführerin zustehe. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2016 bis 2018 aufzuheben und der Kanton Schwyz zu verpflichten, die bereits bezahlten Steuerbeträge für diese Steuerperioden an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht St. Gallen zurückzuweisen.
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten die Abweisung der Beschwerde, wobei der Kanton Schwyz insbesondere die Verwirkung des Beschwerderechts geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige gemäss Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde legitimiert. Zudem kann bei interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons mitangefochten werden, da der Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen werden muss. Die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz sind daher vorliegend mitangefochten.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen ab der Steuerperiode 2016. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton befindet. Bei einer Diskrepanz zwischen statutarischem Sitz und tatsächlicher Verwaltung ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Entscheidend ist dabei der Ort, an dem die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen und die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen. Ein statutarischer Sitz hat keine Anerkennung als Hauptsteuerdomizil, wenn er bloss formelle Bedeutung hat und den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht.
Das Verwaltungsgericht hat die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen bestätigt, gestützt auf Indizien für einen Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit am Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters in [V.] (Gemeinde [W.] ) /SG. Am Sitzort in [U.] /SZ bestand lediglich ein Briefkastendomizil ohne eigene Infrastruktur oder Personal. Die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft lag beim einzigen fest angestellten Mitarbeiter und geschäftsführenden Gesellschafter [C.] , dessen Wohnsitz in [V.] (Gemeinde [W.] ) /SG liegt. Die Vorinstanz hat dabei die Beweislastverteilung berücksichtigt: Der Kanton St. Gallen trägt die Beweislast für die tatsächliche Verwaltung…