Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der 1954 geborene Beschwerdeführer bezog nach dem Tod seiner Ehefrau ab dem 1. Juli 2001 eine Witwerrente. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte diese Rente per Ende Oktober 2011 ein, da die jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet habe. Der Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2020 erneut zum Bezug einer Witwerrente an und berief sich dabei auf das EGMR-Urteil Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020. Die Ausgleichskasse lehnte den Antrag zunächst formlos und später mit Verfügung vom 18. Januar 2021 sowie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. April 2022 ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Zusprechung einer Witwerrente für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2019. Das Bundesgericht setzte das Verfahren bis zum Erlass des endgültigen EGMR-Urteils vom 11. Oktober 2022 aus.

Relevante rechtliche Entwicklungen:

Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR im Fall Beeler gegen Schweiz, dass die Regelung des Art. 24 Abs. 2 AHVG (Erlöschen der Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes) gegen Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstößt, da sie Witwer diskriminiert. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erliess daraufhin Weisungen zur Umsetzung dieses Urteils, insbesondere für Fälle, die am 11. Oktober 2022 noch hängig waren.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsmassstab:

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich bindend, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG).

2. Diskriminierende Wirkung von Art. 24 Abs. 2 AHVG und EGMR-Urteil:

Das EGMR-Urteil vom 11. Oktober 2022 stellt fest, dass Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert, indem ihre Witwerrente im Gegensatz zu Witwen mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Dies verstösst gegen Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass in vergleichbaren Konstellationen auf die Aufhebung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes zu verzichten ist (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 9C_481/2021, 9C_749/2020).

3. Kein rückwirkender Leistungsanspruch mangels Rückkommenstitel:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgleichskasse habe seine Witwerrente unrechtmässig eingestellt und erfordere eine rückwirkende Leistung. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Renteneinstellung im Jahr 2011 nicht angefochten, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Ein rückwirkender Leistungsanspruch setzt entweder einen prozessualen Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einen Wiedererwägungstitel (Art. 53 Abs. 2 ATSG) voraus. Der Beschwerdeführer hat weder einen solchen Titel geltend gemacht noch…