Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ([A.] ), eine Bank mit Sitz in Russland, trat als Gläubigerin in einer Betreibung gegen den Schuldner ([D.] ) auf. Sie hatte zuvor eine Forderung aus einer öffentlichen Garantieurkunde erworben und die Rechtsöffnung erhalten. Im Rahmen der Pfändung von 1'100 Inhaberaktien der [F. AG] (Wert: ca. Fr. 3,6 Mio.) beanspruchte die Beschwerdegegnerin ([B.] ), Ehefrau des Schuldners, das Eigentum an diesen Aktien. Die Aktien waren ursprünglich in einem Aktienzertifikat verbrieft und von einem Treuhänder ([G.] ) verwahrt worden.
Am 8. Juli 2019 unterzeichnete der Schuldner eine Abtretungserklärung, in der er die Aktien «mit allen sich daraus ergebenden Rechten» an [B.] abtrat. Gleichzeitig informierte er den Treuhänder über die Veräusserung und bat um Eintragung von [B.] als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis. Der Treuhänder kam dieser Bitte nach. Das Aktienzertifikat wurde [B.] erst am 25. Januar 2021 ausgehändigt – nach der Pfändung der Aktien am 22. Januar 2021.
Erstinstanzliche Entscheidung: Das Kantonsgericht Zug hiess die Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin gut und erkannte den Eigentumsanspruch von [B.] an den Aktien ab. Es begründete dies damit, dass mangels gültiger Übertragung des Besitzes an den Aktien kein Eigentumserwerb stattgefunden habe.
Obergerichtliche Entscheidung: Das Obergericht des Kantons Zug hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz zurück. Es sah in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB, durch die das Aktienzertifikat – unabhängig von der Kenntnis der Parteien über dessen Existenz – vom Einflussbereich des Schuldners in jenen von [B.] übertragen worden sei. Die Erstinstanz habe daher weiter zu prüfen, ob die Übertragung auf einem simulierten Grundgeschäft beruhe oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfülle.
Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Verletzung von Bundesrecht, da das Obergericht die Anforderungen an eine Besitzanweisung verkannt und den Eigentumsanspruch von [B.] zu Unrecht nicht von vornherein aberkannt habe. Sie beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Gutheissung ihrer Widerspruchsklage.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts Zug ist ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da er die Sache an die Erstinstanz zurückweist. Die Beschwerde ist zulässig, weil ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies gilt insbesondere wegen der internationalen Verhältnisse und der möglichen aufwändigen Zeugeneinvernahmen in entfernten Ländern (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BOVEY, Commentaire LTF, N. 34 und 38 zu Art. 93 BGG).
2. Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens:
Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Es dient der Klärung, ob ein von einem Dritten geltend gemachtes Recht (hier: Eigentum an den gepfändeten Aktien) der Pfändung entgegensteht. Massgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Pfändung (22. Januar 2021). Eine spätere Übertragung des Eigentums (z. B. durch Aushändigung des Aktienzertifikats am 25. Januar 2021) kann daher kein die Pfändung ausschliessendes Recht begründen (vgl. STAEHELIN/STRUB, Basler Kommentar SchKG, N. 10 zu Art. 106 SchKG).
3. Anforderungen an den Eigentumserwerb an Inhaberaktien:
Für den Erwerb von Eigentum an Inhaberaktien bedarf es gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB und Art. 967 Abs. 1 OR neben einem gültigen Rechtsgrundgeschäft der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass die Parteien den Willen zur Eigentumsübertragung erklären («contrat réel»). Die Besitzübertragung kann durch Übergabe der Urkunde oder durch Besitzanweisung nach Art. 924 Abs. 1 ZGB erfolgen. Bei der Besitzanweisung vereinbaren Veräusserer und Erwerber, dass ein Dritter (hier: der Treuhänder [G.] ) den Besitz für den Erwerber ausübt. Der Besitzwille setzt grundsätzlich die Kenntnis des Besitzes voraus, doch reicht ein genereller oder hypothetischer Besitzwille aus, wenn sich die Sache im Einflussbereich der betreffenden Person befindet (vgl. BGE 48 II 38 E. 2a; PICHONNAZ, Commentaire romand, N. 31 zu Art. 919 ZGB).
4. Beurteilung der Besitzanweisung im konkreten Fall:
Das Obergericht hat zutreffend erkannt, dass die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung darstellt. Der Schuldner hatte den Willen, die Aktien definitiv auf [B.] zu übertragen, und…