Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ein minderjähriges Mädchen ([B.] , geb. 2009) und ihr Vater ([A.] ), fochten einen von der Schulpflege [S.] /ZH und dem Bezirksrat Bülach angeordneten, rückwirkenden Ausschluss der Schülerin vom Präsenzunterricht für zehn Tage an. Der Ausschluss erfolgte, nachdem sich [B.] weigerte, an einem schulweiten Coronavirus-Ausbruchstest teilzunehmen, obwohl in ihrer Schule mehrere Infektionen aufgetreten waren. Die Beschwerde wurde zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen, woraufhin die Beschwerdeführer das Bundesgericht anriefen.
Sachverhalt im Einzelnen:
- Anordnung des Schulausschlusses: Am 7. April 2021 informierte das Volksschulamt des Kantons Zürich die Eltern über einen Ausbruchstest in der Schule von [B.] . Bei Verweigerung der Teilnahme sollte von einer Ansteckung ausgegangen und ein temporärer Ausschluss vom Präsenzunterricht angeordnet werden. Da [B.] den Test verweigerte, wurde sie ab dem 9. April 2021 für zehn Tage vom Schulbesuch ausgeschlossen.
- Rechtliche Schritte der Beschwerdeführer: [A.] forderte am 15. April 2021 schriftlich den Zugang seiner Tochter zur Schule ohne Testung. Der Bezirksrat Bülach trat mit Beschluss vom 11. August 2021 auf einen Rekurs nicht ein, da [B.] nicht selbstständig rekursberechtigt sei. Das Verwaltungsgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs am 13. April 2022 ab. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte dies mit Urteil vom 13. September 2022.
- Bundesgerichtliche Beschwerde: Die Beschwerdeführer erhoben am 20. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sie rügten insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Selbstverantwortlichkeitsprinzips (Art. 6 BV) sowie des Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV).
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil ein letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ist und somit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin [B.] war als Partei im kantonalen Verfahren beteiligt und durch das Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, sodass sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert war (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch [A.] war als Inhaber der elterlichen Sorge zur Vertretung seiner Tochter berechtigt und konnte die Beschwerde im eigenen Namen erheben. Obwohl die Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hatten, verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, da die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hatten und sich jederzeit wieder stellen könnten (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2).
2. Rüge- und Begründungspflicht:
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es Bundesrecht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), während es kantonales Recht nur auf Willkür prüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer mussten daher die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen klar und detailliert darlegen. Soweit sie sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beriefen, führte das Bundesgericht aus, dass eine allfällige Verletzung geheilt worden sei, da die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung schriftlich Stellung nehmen konnten und in den nachfolgenden Instanzen erneut Gelegenheit zur Äusserung hatten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).
3. Prüfung des Selbstverantwortlichkeitsprinzips (Art. 6 BV):
Die Beschwerdeführer machten geltend, das angefochtene Urteil verletze das in Art. 6 BV verankerte Selbstverantwortlichkeitsprinzip. Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 6 BV bisher nur vereinzelt als Auslegungshilfe herangezogen wurde und keine konkreten individuellen Ansprüche gegenüber dem Staat begründet. Es lehnte die Ableitung eines Rechts der Eltern ab, selbst über den Schulbesuch ihres kranken Kindes zu entscheiden, insbesondere da ein solches Verhalten Dritte einem Ansteckungsrisiko aussetzen könnte. Die Bestimmung diene vielmehr als Grundwerte-Artikel und könne als Auslegungshilfe für andere Verfassungsnormen dienen (vgl. HÄBERLE, Basler Kommentar BV, N. 12 zu Art. 6 BV).
4. Prüfung des Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV):
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) wurde als zentraler Prüfungsgegenstand identifiziert. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist oder unverzichtbare Lehrinhalte nicht vermittelt werden (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.2). Der temporäre Schulausschluss stellte einen Eingriff in diesen Anspruch dar, sodass zu prüfen war, ob dieser Eingriff verfassungskonform war. Dazu wandte das Bundesgericht sinngemäss die Voraussetzungen von Art. 36 BV an: gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit.
5. Verfassungsmässigkeit des Schulausschlusses:
a) Gesetzliche Grundlage: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Schulausschluss auf Art. 38 Abs. 1 EpG gestützt werden konnte, da [B.] als ansteckungsverdächtig galt. Eine Person gilt als ansteckungsverdächtig, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311 ff., S. 452). Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass in der Schule von [B.] mehrere Infektionen aufgetreten waren und die Schülerin…