Sachverhalt
Parteien und Verfahrensbeteiligte:
Die Gemeinde Regensdorf (Beschwerdeführerin) focht das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (Aktenzeichen KV.2024.00095) an. Gegenpartei war die Stadt Zürich, Gesundheitszentren für das Alter (Beschwerdegegnerin).
Sachverhalt:
Die 2002 geborene [A.] erkrankte 2020 an einer schweren Epilepsie und war ab Februar 2020 hospitalisiert. Ab September 2020 wurde sie im Zentrum [B.] (betrieben von der Stadt Zürich) gepflegt. Die Gemeinde Regensdorf übernahm zunächst die Restfinanzierung der Pflegekosten, weigerte sich jedoch ab Juli 2023, die ausstehenden Pflegerestkosten in Höhe von Fr. 580'974.25 (zuzüglich Gebühren und Verzugszinsen) zu begleichen. Die Stadt Zürich forderte die Gemeinde Regensdorf wiederholt auf, eine anfechtbare Verfügung über die Kostenübernahme zu erlassen. Da die Gemeinde Regensdorf dies ablehnte, erliess sie am 23. Oktober 2024 eine Nichteintretensverfügung. Die Stadt Zürich erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches das Urteil vom 24. März 2025 fällte. Dieses hob die Nichteintretensverfügung auf und wies die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurück, damit diese über die Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten verfüge. Die Gemeinde Regensdorf focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und rügte insbesondere die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens verstarb [A.] am 20. Oktober 2025.
Erwägungen
1. Prozessuale Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich war als Zwischenentscheid zu qualifizieren, da er die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückwies, ohne inhaltliche Vorgaben für den Verfügungserlass zu machen. Die Gemeinde Regensdorf konnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend machen, da sie gezwungen war, eine Verfügung zu erlassen, die sie später nicht mehr anfechten konnte. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde Regensdorf wurde sowohl nach Art. 89 Abs. 1 BGG als auch aufgrund ihrer qualifizierten Betroffenheit in hoheitlichen Interessen bejaht.
2. Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts:
Die Gemeinde Regensdorf rügte, das Sozialversicherungsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegekosten nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Diese Streitigkeiten sind bundesrechtlicher Natur und unterliegen dem ATSG. Der Kanton Zürich hat keine abweichende Regelung getroffen, sodass das ATSG anwendbar bleibt. Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 lit. d GSVGer (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Die Gemeinde Regensdorf konnte sich nicht auf das IFEG berufen, da das Zentrum [B.] keine anerkannte Institution im Sinne dieses Gesetzes war. Die Restfinanzierung der Pflegekosten richtete sich daher nach den Bestimmungen des Pflegegesetzes des Kantons Zürich (PfleG) und dem KVG.
3. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots:
Die Gemeinde Regensdorf rügte, das Sozialversicherungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es auf einen von ihr beantragten Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht verzichtete. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung hat, solange ihr rechtliches Gehör gewahrt bleibt. Zudem wurde die Rüge der Willkür ebenfalls…