Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführenden [A.A.] , [B.A.] und [C.A.] sind Eigentümer des unmittelbar südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 3168) am [U.] weg in Gstaad. Die Beschwerdegegner [D.E.] und [F.E.] sind Eigentümer der Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 3100 in der Wohnzone W3b, auf der ein bestehendes Chalet ([G.] I) und eine unterirdische Einstellhalle stehen. Sie beantragten den Neubau eines zweiten Chalets ([G.] II) sowie die Erweiterung der Einstellhalle. Die Einwohnergemeinde Saanen erteilte mit Gesamtentscheid vom 26. Mai 2020 die Baubewilligung und gewährte eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des ordentlichen Waldabstands. Gleichzeitig wurden Einsprachen der Beschwerdeführenden sowie einer weiteren Person abgewiesen und eine Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung auf dem Grundbuch angemerkt.
Die Beschwerdeführenden und die weitere Einsprechende erhoben Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), die beide Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit Entscheid vom 27. Januar 2021 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. April 2022. Die Beschwerdeführenden erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, die sie mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 einreichten. Die Beschwerdegegner, die Gemeinde Saanen und das Verwaltungsgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Streitgegenstand:
Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung des Zweitwohnungsverbots (Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 ZWG) sowie Mängel im Ortsbild- und Landschaftsschutz. Sie machen geltend, die Baubewilligung stelle eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots dar, da das geplante Chalet [G.] II aufgrund seiner Grösse, Raumaufteilung und Lage nicht als Erstwohnung geeignet sei. Zudem beanstanden sie, dass die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht beigezogen wurde.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
Prüfungsmassstab und Rügeprinzip:
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkt sich jedoch auf die geltend gemachten Vorbringen, sofern keine offensichtlichen rechtlichen Mängel vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür überprüft (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist oder gegen unumstrittene Rechtsgrundsätze verstösst. Der festgestellte Sachverhalt der Vorinstanz ist massgebend (Art. 105 BGG), es sei denn, er ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung.
Zweitwohnungsverbot und Umgehungsabsicht:
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Zweitwohnungsverbots (Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 ZWG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, die die Absicht oder Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung als unrealistisch erscheinen lassen. Zu berücksichtigen sind die Lage der Liegenschaft, die bauliche Gestaltung, der Preis sowie die Verhältnisse der Wohnnutzenden (z.B. aktueller Wohn- und Arbeitsort, Umzugsabsichten). Ein Missbrauch ist nur dann offensichtlich, wenn er klar erkennbar ist (BGE 144 II 49 E. 2.2).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Hinweise für eine Umgehungsabsicht vorliegen. Sie stützte sich auf ein Bestätigungsschreiben der Tochter der Beschwerdegegner, die angab, das Chalet als Erstwohnsitz zu nutzen. Die Grösse des Neubaus (Bruttogeschossfläche von ca. 850 m²) und die Baukosten (Fr. 6,3 Mio.) liessen keine Rückschlüsse auf eine Umgehungsabsicht zu, da im Saanenland auch vermögende Personen ihren Wohnsitz haben. Eine allenfalls untypische Raumaufteilung schliesse die Nutzung als Erstwohnung nicht aus. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass das Chalet ganzjährig erreichbar ist und in einer Wohnzone liegt. Die Beschwerdeführenden brachten keine konkreten Anhaltspunkte vor, die die Umzugsabsichten der Tochter als unrealistisch erscheinen liessen. Ihre Einwände, etwa zur Raumaufteilung oder zu Schulmöglichkeiten, überzeugten nicht, da sie keine offensichtliche Umgehungsabsicht…