Art. 6 ZWG
1 In Gemeinden, in denen der nach Artikel 5 festgestellte Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, dürfen keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden. Liegt dieser Anteil unter 20 Prozent und hätte die Erteilung einer Baubewilligung zur Folge, dass die Gemeinde den Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent überschreiten würde, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach Artikel 7 Abs. 1 Bst. b und nach Artikel 8, 9, 26 oder 27.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen16 Zitierungen
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2Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw6 Zitierungen
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3Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZWG, Art. 4 ZWV)5 Zitierungen
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4Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Baueinsprache12 Zitierungen
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Ortsplanung9 Zitierungen
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Baubewilligung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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