Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: Helvetia Nostra und [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Chiffelle
- Beschwerdegegnerin: [B.] , vertreten durch Rechtsanwalt Mark Aufdenblatten
- Einwohnergemeinde Zermatt
- Staatsrat des Kantons Wallis
Gegenstand: Baubewilligung
Sachverhalt:
[B.] ist Eigentümerin einer Parzelle in der Kernzone der Gemeinde Zermatt mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20%. Sie reichte ein Baugesuch für den Abbruch zweier Häuser und die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern ein. Gebäude A sollte zwei 7½-Zimmerwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung enthalten, Gebäude B 13 Erstwohnungen mit Nutzungsbeschränkung.
Die Gemeinde Zermatt erteilte die Baubewilligung. Helvetia Nostra und [A.] erhoben Beschwerde beim Staatsrat und später beim Kantonsgericht, die beide abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass Helvetia Nostra als beschwerdeberechtigte Organisation im Bereich des Natur- und Heimatschutzes zur Beschwerde befugt ist. Die Beschwerde ist daher zulässig.
Streitig ist, ob die Baubewilligung für Gebäude B eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots gemäss Art. 75b BV und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ZWG darstellt. Das Bundesgericht prüft dies frei und stellt fest, dass die bauliche Gestaltung der Wohnungen und ihre Lage im Ortszentrum nicht für eine Umgehung sprechen. Zudem liegt eine Vereinbarung mit der [C. AG] vor, die mindestens zehn Wohnungen als Personalwohnungen…