Art. 14 ZWG

Sistierung

1 Die Baubewilligungsbehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers eine Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Abs. 1 während einer bestimmten Dauer, wenn:
  1. a. die Nutzungsbeschränkung infolge besonderer Umstände wie Todesfall, Wohnsitzwechsel oder Zivilstandsänderung vorübergehend nicht eingehalten werden kann; oder b. die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, die Wohnung öffentlich ausgeschrieben und erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen.
2 Sie verlängert die Sistierung nach Abs. 1 Bst. b, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
3 Sie ordnet zusammen mit der Sistierung nach Abs. 1 Bst. b und bei jeder Verlängerung die Neueinschätzung des amtlichen Werts der Wohnung auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers an.
4 Der Bundesrat regelt die Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen sowie die Einzelheiten des Nachweises nach Abs. 1 Bst. b, insbesondere die Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung der Wohnung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsmissbrauch im Bereich Zweitwohnungen
    · 03.05.2016 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZWG, Art. 4 ZWV)
    · 03.09.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren; kommunale Planungszone
    · 12.07.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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