Sachverhalt
Am 12. Mai 2023 reichten die Gläubigergruppen der [D. GmbH] – vertreten durch die [A. AG] , die [B. GmbH] und die [C. SA] – beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ein. Ziel war die gütliche Einigung im Zusammenhang mit dem Konkurs der [D. GmbH] sowie die Rückführung von Vermögenswerten, die im Rahmen des Verfahrenskomplexes "Gulnara Karimova et al." von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt und deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat im Mai 2018 beschlossen worden war. Das EFD qualifizierte das Gesuch als Staatshaftungsbegehren und wies es mit Verfügung vom 6. September 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben die drei Gesellschaften am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen A-5526/2023), welches das Verfahren einleitete. Am 13. Juni 2025 erhoben die Gesellschaften beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-5526/2023 durch Unterlassen sichernder Maßnahmen nach Art. 56 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Rechtsverweigerung betrieben habe. Konkret ging es um die Blockierung von in Genf deponierten Geldern in Höhe von mindestens USD 313 Mio. sowie weiteren USD 487 Mio.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_330/2025 vom 25. November 2025 in Dreierbesetzung ab, soweit es darauf eintrat. Es lehnte insbesondere den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung durch das Bundesverwaltungsgericht ab, da der Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr selbständig anfechtbar war. Am 10. Dezember 2025 reichten die drei Gesellschaften ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_330/2025 ein und beantragten dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der im Verfahren 2C_330/2025 gestellten Feststellungsbegehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Gemäß Art. 61 BGG erwachsen Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft, und eine erneute Überprüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Revision ist nur unter den in Art. 121–123 BGG abschließend aufgeführten Revisionsgründen möglich. Die Gesuchstellerinnen berufen sich auf Art. 121 lit. a BGG, wonach eine Revision verlangt werden kann, wenn Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt wurden. Sie argumentieren, das Bundesgericht sei im Urteil 2C_330/2025 von seiner langjährigen Praxis abgewichen, wonach amtliche Unterlassungen bei Bestehen einer Garantenpflicht staatshaftungsrechtlich zu sanktionieren seien. Zudem rügen sie, dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung entgegen Art. 20 Abs. 2 BGG nicht in Fünferbesetzung entschieden habe.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass sich die Vorbringen der Gesuchstellerinnen ausschließlich auf die materielle Frage beziehen, ob Unterlassungen des Instruktionsrichters im Verfahren A-5526/2023 unter dem Blickwinkel von Art. 56 VwVG staatshaftungsrechtlich relevant sind. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Urteil 2C_330/2025 nicht geäußert, da es auf den entsprechenden Feststellungsantrag nicht eingetreten ist. Die Gesuchstellerinnen setzen sich in ihrem Revisionsbegehren nicht mit den Nichteintretensmotiven auseinander, sodass der geltend gemachte Revisionsgrund die Nichteintretensentscheidung nicht erfasst. Somit fehlt es an einer Begründung, die aufzeigt, inwiefern das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_330/2025 einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.
Das…