Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 24. Juni 2022 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit einem Strafbefehl wegen Urkundenfälschung belegt. Gegen diesen erhob er Einsprache. Nach Durchführung des Einspracheverfahrens überwies die Staatsanwaltschaft den Fall als Anklage an das Bezirksgericht Meilen. Dieses lud den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 26. Juni 2023, 13:45 Uhr vor. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger erschienen zu diesem Termin. Der Verteidiger hatte bereits am 20. Juni 2023 ein Verschiebungsgesuch gestellt, das das Bezirksgericht am 22. Juni 2023 abwies. Ein weiteres Verschiebungsgesuch vom 26. Juni 2023 wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nicht behandelt. Das Bezirksgericht erklärte das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache für erledigt, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Mit Beschluss vom 20. November 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers an das Bundesgericht, in der er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht und die Anweisung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung beantragte.

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanzen:

Am 26. Juni 2023 um 12:25 Uhr sandte ein Mitarbeiter des Verteidigers eine unverschlüsselte E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an die Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts, in der er mitteilte, dass der Verteidiger aufgrund eines medizinischen Vorfalls nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Ein Arztzeugnis für den Verteidiger und den Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt. Um 13:30 Uhr teilte der Mitarbeiter der Richterin telefonisch mit, dass weitere Abklärungen notwendig seien. Der Verteidiger reichte ein Verschiebungsgesuch nach der Hauptverhandlung ein, das das Bezirksgericht als verspätet abwies. Das Obergericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung und Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens nicht erschien. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Juni 2023 gegenüber der Gerichtsschreiberin erklärt hatte, sich mit seinem Auto zwischen Südfrankreich und Schweden zu befinden, was später als unzutreffend widerlegt wurde. Der Beschwerdeführer hatte am 20. Juni 2023 bereits ein Verschiebungsgesuch mit der Begründung von Kinderbetreuungspflichten eingereicht, das abgewiesen worden war.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen:

Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde den formellen und materiellen Anforderungen entspricht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerde begründet werden, indem dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Rügen von Grundrechtsverletzungen oder Willkür gelten erhöhte Anforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 95, 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur, wenn sie willkürlich ist, d.h. wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Eine abweichende Beweiswürdigung genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2, 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers verfehlt diese Anforderungen teilweise, weshalb das Bundesgericht nicht auf alle Rügen eingeht.

2. Fiktiver Rückzug der Einsprache und Belehrungspflicht:

Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Diese Rückzugsfiktion ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und der konventionsrechtlichen Garantie auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil die betroffene Person selbst entscheiden kann, ob sie den Strafbefehl akzeptiert oder Einsprache erhebt. Ein konkludenter Rückzug setzt voraus, dass sich aus dem Verhalten der Person der Schluss auf einen bewussten Verzicht auf Rechtsschutz ergibt. Der Beschwerdeführer muss daher hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens belehrt worden sein (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Die Vorladung muss klarstellen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die beschuldigte Person nicht erscheint (BGE 140 IV 86 E. 2.6).

3. Entschuldigung des Fernbleibens und Verschiebungsgesuch:

Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger machten geltend, der Verteidiger sei aufgrund eines medizinischen Vorfalls verhindert gewesen. Das Bezirksgericht behandelte das nach der Hauptverhandlung eingereichte Verschiebungsgesuch als verspätet. Das Obergericht stellte jedoch fest, dass die Mitteilung über die Verhinderung zwar unverzüglich erfolgte, jedoch nicht ausreichend substantiiert war. Ein Arztzeugnis muss nicht nur die Verhinderung bescheinigen, sondern auch deren Auswirkungen auf die Verhandlungsfähigkeit plausibel darlegen (Art. 205 Abs. 2 StPO).…