Sachverhalt

Parteien und vertraglicher Kontext

Am 25. April 2001 schlossen die Gesellschaft B. Limited (Bermuda, Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten) und die iranische Gesellschaft A. einen Kauf- und Liefervertrag für Gas (« Gas Sales and Purchase Contract », GSPC). Im Jahr 2003 trat B. den GSPC an die C. Limited (Britische Jungferninseln, Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten) ab.

Am 31. Juli 2014 verurteilte ein in London tagendes Schiedsgericht A. wegen Verletzung seiner Lieferverpflichtungen für Gas.

Nachfolgende Schiedsverfahren

Am 28. Juni 2018 leiteten B. und C. vor dem Ständigen Schiedshof (PCA) in Genf ein neues Schiedsverfahren gegen A. ein, um Schadenersatz für die Nichtlieferung von Gas ab dem 1. August 2014 zu erhalten. Das aus den Schiedsrichtern Charles Poncet (von den Klägerinnen ernannt), Klaus Sachs (von der Beklagten ernannt) und Laurent Aynès (Vorsitzender) bestehende Schiedsgericht fällte am 5. Mai 2020 einen incidenten Schiedsspruch, mit dem es die von den Klägerinnen am 11. September 2018 erklärte gültige Kündigung des GSPC feststellte.

A. erhob gegen diesen incidenten Schiedsspruch beim Bundesgericht (Urteil 4A_300/2020 vom 24. Juli 2020) eine Nichtigkeitsbeschwerde, die das Bundesgericht als unzulässig erklärte.

Ablehnungsgesuche und Revisionsgesuch

Im Laufe des Verfahrens beantragte A. die Ablehnung des Vorsitzenden Laurent Aynès. Die Schiedskommission der ICC ordnete dessen Ablehnung am 23. März 2023 an. Der Schiedsrichter Klaus Sachs trat am 4. Mai 2023 zurück. Anschliessend beantragte A. die Revision des incidenten Schiedsspruchs vom 5. Mai 2020 und brachte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Charles Poncet vor, gestützt auf Aussagen, die in einer am 31. August 2023 in einer Genfer Fernsehsendung (« der Monolog ») ausgestrahlten Sendung getätigt worden waren.

Der Monolog enthielt scharfe Kritik an Muslimen, insbesondere Verweise auf « Paschas der islamistischen Tugend » und als beleidigend empfundene Aussagen gegenüber Muslimen und Iranern. A. beantragte am 28. September 2023 die Ablehnung von Charles Poncet. Die ICC sprach dessen Ablehnung am 7. November 2023 (begründet am 16. Januar 2024) aus.

A. reichte beim Bundesgericht (Akte 4A_572/2023) ein neues Revisionsgesuch gegen den incidenten Schiedsspruch vom 5. Mai 2020 ein und berief sich auf nachträglich entdeckte Elemente, die Zweifel an der Unparteilichkeit von Charles Poncet begründeten. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Urteil vom 11. Juni 2024 ab.

Verfahren vor dem Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte, ob die Entscheidung der ICC, die Ablehnung von Charles Poncet zuzulassen, das Bundesgericht im Rahmen eines auf Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG gestützten Revisionsgesuchs bindet. Es analysierte zudem, ob der Ablehnungsgrund zum Zeitpunkt des Erlasses des incidenten Schiedsspruchs bestanden haben musste, um die Revision zu rechtfertigen.

Erwägungen

Zuständigkeit des Bundesgerichts und Zulässigkeit des Revisionsgesuchs

Das Bundesgericht erinnert daran, dass internationale Schiedssprüche, einschliesslich der den Schiedsrichterbund bindenden incidenten Schiedssprüche, gemäss Art. 190a IPRG revisionsfähig sind. Ein incidenter Schiedsspruch bindet das ihn erlassende Schiedsgericht und kann daher Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein, im Gegensatz zu einer blossen Verfahrensverfügung. Das Revisionsverfahren richtet sich nach Art. 77 Abs. 2bis und 126 BGG; wird dem Gesuch stattgegeben, hebt das Bundesgericht den Schiedsspruch auf und verweist die Sache an das Schiedsgericht zurück oder trifft die erforderlichen Feststellungen (Art. 119a Abs. 3 BGG).

Reichweite privater Entscheidungen über Ablehnungsgesuche

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Entscheidungen privater Stellen (wie der ICC) über Ablehnungsgesuche von Schiedsrichtern das Bundesgericht nicht binden. Dieses kann diese Entscheidungen im Rahmen einer Beschwerde oder eines Revisionsgesuchs wegen unregelmässiger Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) indirekt überprüfen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Revisionsgesuche gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG. Das Bundesgericht stützt sich auf die in der Entscheidung der privaten Stelle festgestellten Sachverhalte, ist jedoch nicht verpflichtet, deren Rechtsausführungen zu übernehmen. Es prüft, ob die vorgebrachten Elemente einen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG begründen, der die Revision des Schiedsspruchs rechtfertigt.

Erfordernis des Bestehens des Ablehnungsgrunds zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs

Das Bundesgericht legt Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG dahingehend aus, dass der Ablehnungsgrund zum Zeitpunkt des Erlasses des incidenten, teilweisen oder endgültigen Schiedsspruchs, der Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, bestanden haben muss. Diese Auslegung wird damit begründet, dass:

  • die in der Bestimmung verlangte Sorgfaltspflicht überflüssig wäre, wenn der Grund nach dem Schiedsspruch entstehen könnte;
  • die ratio legis von Art. 190a IPRG darin besteht, zu verhindern, dass ein von einem nicht unabhängigen oder befangenen Schiedsgericht erlassener Schiedsspruch bestehen bleibt, was voraussetzt, dass der Ablehnungsgrund bereits zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs vorlag;
  • die IBA-Richtlinien die Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters auf den Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Schiedsspruchs beschränken;
  • der Grundsatz der Rechtssicherheit und die ausserordentliche Natur der Revision, die ein ausserordentliches Rechtsmittel bleiben muss.

Das Bundesgericht lehnt das Argument ab, wonach nach…