Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgegenstand: Die Klägerin, eine in Singapur gegründete Gesellschaft ([A.] Pte Ltd), reichte gegen den Gesuchsgegner, den Commonwealth of Australia, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 190a IPRG ein. Gegenstand des Verfahrens war der Schiedsentscheid eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 (PCA No. 2023-40), mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung einer Investitionsschiedsklage der Klägerin verneint hatte. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des Schiedsentscheids und die Erklärung der Befangenheit der Schiedsrichter Gabrielle Kaufmann-Kohler, William Kirtley und Donald Rae.

Hintergrund des Schiedsverfahrens: Die Klägerin ist wirtschaftlich mit der australischen Bergbaugruppe [B.] Pty Ltd verbunden, die seit 2001 mit der Regierung des Bundesstaates Western Australia ein Abkommen über den Eisenerzabbau («State Agreement») abgeschlossen hatte. Nach einer Restrukturierung der Gruppe im Jahr 2018 wurde die Klägerin als Holdinggesellschaft gegründet und übernahm die Aktien der [B.] Pty Ltd. Die Klägerin machte geltend, dass der Gesuchsgegner durch den «Iron Ore Processing ([B.] Pty Ltd) Agreement Amendment Act 2020» (Amendment Act) das State Agreement verletzt habe. Beide Parteien sind Vertragsstaaten des «Agreement Establishing the ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Area» (AANZFTA), das in Kapitel 11 Investitionsschutzbestimmungen enthält. Die Klägerin leitete am 29. März 2023 ein Schiedsverfahren nach den UNCITRAL Rules beim Permanent Court of Arbitration (PCA) ein.

Entscheid des Schiedsgerichts: Mit Schiedsentscheid vom 26. September 2025 erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig, da es die Klägerin nicht als geschützten Investor im Sinne von Kapitel 11 AANZFTA qualifizierte. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin sowohl eine Beschwerde (4A_531/2025) als auch ein Revisionsgesuch (4A_633/2025). Das Bundesgericht behandelte das Revisionsgesuch vorrangig, da dessen Gutheissung die Aufhebung des Schiedsentscheids zur Folge gehabt hätte.

Revisionsbegehren der Klägerin: Die Klägerin rügte, die Schiedsrichter hätten ihre Pflichten zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verletzt, indem sie den Schiedsentscheid ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Prozessmaterial (insgesamt 114'489 Seiten) gefällt hätten. Sie behauptete, die Schiedsrichter hätten pro Seite nur wenige Sekunden aufgewendet (z.B. Donald Rae: 3,6 Sekunden, William Kirtley: 5,6 Sekunden, Gabrielle Kaufmann-Kohler: 14,8 Sekunden), während der Gesuchsgegner 20 Minuten pro Seite investiert habe. Zudem habe das Schiedsgericht zentrale Argumente der Klägerin ignoriert und sich auf nicht vorgebrachte Punkte gestützt. Die Klägerin machte geltend, diese Umstände erst nach Erhalt des Schiedsentscheids (26. September 2025) und nach Abschluss einer Sorgfaltsprüfung (24. November 2025) entdeckt zu haben.

Erwägungen

1. Zulässigkeit des Revisionsgesuchs Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Gemäss Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG kann eine Revision beantragt werden, wenn ein Ablehnungsgrund nach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die Revision ist subsidiär zur Beschwerde gemäss Art. 190 IPRG. Das Bundesgericht trat von Amtes wegen in die Prüfung ein und stellte fest, dass der angefochtene Schiedsentscheid ein revisibler Endschiedsspruch im Sinne von Art. 190a IPRG darstellt.

2. Nachträgliche Entdeckung des Ablehnungsgrunds Die Klägerin behauptete, die Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Schiedsrichter hindeuteten, erst nach Erlass des Schiedsentscheids entdeckt zu haben. Das Bundesgericht wies diese Behauptung zurück. Die für die Berechnung des Zeitaufwands der Schiedsrichter erforderlichen Angaben (Honorarsummen und Stundenansätze) waren der Klägerin bereits mit dem Schiedsentscheid vom 26. September 2025 bekannt. Die Klägerin hätte daher den behaupteten Ablehnungsgrund bereits im Rahmen der Beschwerde (4A_531/2025) innerhalb der 30-tägigen Frist geltend machen können. Die Klägerin hatte jedoch in ihrer Beschwerde keine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erhoben, sondern erst im Revisionsgesuch.

3. Kein nachträglich entdeckter Ablehnungsgrund Die Weigerung des…