Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Staatsrat des Kantons Freiburg, sowie die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) des Kantons Freiburg, erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof vom 16. Juli 2024. Dieses hatte eine Beschwerde des Nachbarn [A.] gegen den Entscheid der Direktion vom 28. September 2023 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Direktion zurückgewiesen.

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • Betrieb der Tierhaltungsanlage: [B.] betreibt in der Gemeinde [U.] einen Landwirtschaftsbetrieb mit 30 Kühen und 24 Kälbern. Sein Nachbar [A.] beanstandete im Mai 2020 störende Geruchsimmissionen und wandte sich an die Gemeinde, welche das kantonale Amt für Umwelt (AfU) einschaltete.
  • Erste behördliche Massnahmen: Das AfU stellte fest, dass die Tierhaltungsanlage die Mindestabstände zur Wohnzone einhalte und keine übermässigen Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Es erteilte jedoch die Anweisung, Türen stets geschlossen zu halten und Harn zügig abzuführen sowie den Auslauf sauber zu halten.
  • Weiteres Verfahren: Da sich [A.] weiterhin gestört fühlte, leitete das AfU das Dossier an die Direktion weiter, welche mit Entscheid vom 28. September 2023 das Gesuch um Feststellung übermässiger Geruchsimmissionen sowie um Verfügung ergänzender bzw. verschärfter Emissionsbegrenzungen abwies.
  • Kantonsgerichtliches Urteil: [A.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht Freiburg hiess die Beschwerde gut und verwies die Sache zur weiteren Abklärung an die Direktion zurück.
  • Bundesgerichtliche Beschwerde: Der Kanton Freiburg, handelnd durch den Staatsrat, erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung des ursprünglichen Entscheids der Direktion. Der Beschwerdegegner [A.] beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde, während das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Urteil als konform mit dem Bundesrecht erachtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die Beschwerde betrifft einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des Umweltrechts des Bundes, wofür grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Allerdings stellte sich die Frage, ob der Kanton Freiburg als Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Für Gemeinwesen wie Kantone gilt dabei eine restriktive Auslegung. Sie können sich nur dann auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen, wenn sie entweder ähnlich wie Privatpersonen betroffen sind oder in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind. Besonders zurückhaltend ist die Rechtsprechung bei intraorganischen Konflikten, also wenn sich Organe desselben Gemeinwesens gegenüberstehen, wie hier die Kantonsregierung und das kantonale Verwaltungsgericht.

Der Kanton Freiburg stützte sich auf die zweite Tatbestandsvariante und argumentierte, er sei in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen betroffen, da die Direktion durch das Urteil verpflichtet werde, Bundesrecht in einer aus ihrer Sicht bundesrechtswidrigen Art anzuwenden. Dies betreffe nicht nur den konkreten Fall, sondern auch mehrere hängige und künftige…