Sachverhalt
Die Baubehörde der Stadt Olten unterbreitete dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) das Gesuch für eine Uferschutz- und Freizeitanlage am linken Aareufer zwischen der Gäubahnbrücke und dem Strandbad. Die baufällige Ufermauer soll saniert und die Freizeitnutzung des Aareufers aufgewertet werden.
Die Beschwerdeführerin [A.] , Eigentümerin der angrenzenden Parzelle Nr. 1933, erhob Einsprache und beantragte die Verweigerung der Bewilligung für die drei südlichen neuen Treppenabgänge und die Sitzplatzstufen über der Ufermauer. Das BJD und das kantonale Volkswirtschaftsdepartement wiesen die Einsprache am 3. Dezember 2020 ab und erteilten die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, die fischereirechtliche, die gewässerschutzrechtliche und die Rodungsbewilligung für die Ufervegetation. Die Baukommission der Stadt Olten wies die Einsprache am 6. Januar 2021 ab und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 20. September 2021 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte am 29. Oktober 2021 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung und Rückweisung an das Verwaltungsgericht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kam zum Ergebnis, der Entscheid sei nur teilweise mit dem Umweltrecht des Bundes vereinbar. Das Bundesgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 22. Dezember 2021 ab.
Streitgegenstand sind einzig die neuen Sitzmöglichkeiten (Sitzsockel der Ufermauer und Steinquader) und die drei neuen Treppenabgänge im oberen Abschnitt von ca. 65 m; nicht umstritten sind die Ufersicherung, die Ein- und Auswässerungsstelle und die Einrichtungen für den Pontoniersportverein Olten (PSVO).
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90 BGG); die Beschwerdeführerin ist als Anrainerin legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), Grundrechtsrügen nur soweit substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zur Frage der Gewässerverbauung nach Art. 37 GSchG: Punktuelle Massnahmen für Bauten an Gewässern, die anderen Zwecken dienen, wie Anlegestellen, fallen nicht unter den Begriff der Verbauung. Die Treppenabgänge sind daher keine Gewässerverbauung i.S.v. Art. 37 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG sind nicht anwendbar. Bei Sitzsockel und Steinquadern besteht eine Doppelfunktion: Sie dienen auch dem Erosionsschutz, ihre konkrete Ausgestaltung jedoch der Freizeitanlage. Der Sitzsockel, die Sitzreihen und die Treppen verhindern standortgerechte Ufervegetation und fördern die Freizeitnutzung, was dem Ziel von Art. 37 Abs. 2 GSchG zuwiderlaufen kann; daher ist zu prüfen, ob die Freizeitanlage im Gewässerraum bewilligungsfähig ist.
Zur Bewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 GSchV: Die Anlagen liegen unstreitig im 20 m breiten Gewässerraum der Aare. Standortgebundenheit verlangt, dass die Anlage aufgrund ihres Zwecks oder der örtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums erstellt werden kann. Der Zweck, das Verweilen und Schwimmen direkt an der Aare zu ermöglichen, macht die Anlage grundsätzlich standortgebunden. Dies kann jedoch nicht heissen, dass solche Anlagen überall im Gewässerraum errichtet werden dürfen; es braucht ein objektives Bedürfnis hinsichtlich Standort, Umfang und Ausgestaltung, was grundsätzlich die Prüfung von Alternativstandorten voraussetzt. Im angefochtenen Entscheid fehlen solche Überlegungen. Sinnvoll erscheint jedoch, die Zugänglichkeit an bereits hart verbauten, für Freizeitzwecke genutzten Abschnitten zu verbessern, was für die Standortgebundenheit spricht. Die Freizeitnutzung liegt im öffentlichen Interesse, doch ist eine genaue Analyse der öffentlichen Interessen im Einzelfall erforderlich. Der Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt.
Zur kommunalen Uferschutzzone (§ 24 ZR Olten): Die Zone bezweckt Erhaltung und Aufwertung der Ufer sowie den freien Zugang für Erholungssuchende; Bauten sind nicht gestattet, Anlagen nur bei Vereinbarkeit mit dem Zonenzweck. Das Verwaltungsgericht durfte das Projekt als zonenkonform erachten; die Rüge der willkürlichen Anwendung kommunalen Rechts ist nicht hinreichend begründet. Eine Planungspflicht (Richtplaneintrag) wird wegen des relativ kurzen, bereits verbauten Abschnitts nicht als zwingend erachtet, wobei weitere Freizeitprojekte am Aareufer zu berücksichtigen sein könnten.
Zum Schutz der Ufervegetation nach Art. 21 und 22 NHG: Ufervegetation umfasst natürliche oder naturnahe, standortgerechte Pflanzengesellschaften im Schwankungsbereich des Gewässers und des Grundwassers. Das Verwaltungsgericht stellte pauschal fest, es handle sich nicht um Aue, ohne Feststellungen zu Art und Häufigkeit der Vegetation zu treffen. Ein Eingriff in Ufervegetation kann nach den Akten nicht ausgeschlossen werden, da Angaben zur Strauch- und Krautschicht fehlen. Eine Rodungsbewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG kann nur für Eingriffe erteilt werden, die nach Wasserbau- und Gewässerschutzgesetzgebung zugelassen sind; Art. 41c Abs. 1 GSchV gehört nicht dazu, da der Verordnungsgeber keine neuen Ausnahmen vom Ufervegetationsschutz einführen wollte. Die Rodung für die Freizeitanlage ist daher unzulässig; die Pflanzung standortgerechter Gehölze ändert daran nichts.
Zum Heckenschutz: Das Ufergehölz ist im kommunalen Erschliessungsplan als geschützte Hecke nach…