Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war vom 15. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 als Verkaufsleiter und CEO bei der [B. AG] angestellt und danach bis 31. Oktober 2018 im Rahmen einer Zwischenverdiensttätigkeit für dieses Unternehmen tätig. Am xx. April 2019 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 18. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn der Jahre 2015 bis 2016 im Betrag von brutto Fr. 48'094.05. Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 19. Juli 2019 und Einspracheentscheid vom 18. November 2019.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 ab und verneinte zugleich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit. Die Vorinstanz stellte fest, dass die [B. AG] eine Schuldanerkennung vom 29. März 2019 über Lohn und Spesen von Fr. 55'595.95 zuzüglich Zinsen ausgestellt hatte. Die offenen Lohnforderungen betrafen die Jahre 2015 und 2016; für die letzten vier Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden unbestritten keine Lohnforderungen. Spesen mit Spesencharakter sind von der Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, und die fehlende Kollokation in der 1. Klasse im Konkurs begründet keinen Anspruch.
Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids und die Zusprechung von Fr. 43'333.35 nebst Zins sowie unentgeltliche Rechtspflege. Er reichte eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. Januar 2021 sowie mit Eingabe vom 15. Februar 2021 ein neues Beweismittel ein. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft nur die gerügten Rechtsmängel und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die im Verfahren eingereichte Anklageschrift vom 25. Januar 2021 ist ein echtes Novum und bleibt unberücksichtigt.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird verworfen. Die Vorinstanz hat die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen genannt, insbesondere zur zeitlichen Begrenzung nach Art. 52 Abs. 1 AVIG. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Entscheid sachgerecht anfechtbar gewesen wäre.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AVIG. Er argumentiert, die Norm enthalte eine quotenmässige und keine zeitliche Begrenzung, weshalb der Arbeitgeber durch Begleichung der letzten Monatslöhne faktisch über den Anspruch bestimme. Massgebend sei allein die Nichtverjährung der Forderungen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Das Bundesgericht hält am klaren Wortlaut fest, wonach Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses gedeckt sind. Triftige Gründe für ein Abweichen vom Wortlaut liegen nicht vor.
Die Gesetzesmaterialien, die Entstehungsgeschichte und die Rechtsprechung (BGE 114 V 56; Urteil C 362/98 vom 18. Februar 2000) bestätigen die zeitliche Begrenzung. Die Insolvenzentschädigung soll sicherstellen, was der Arbeitnehmer in den letzten vier Monaten vom zahlungsfähigen Arbeitgeber erwarten durfte. Nach vier Monaten ohne Lohn ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses…