Sachverhalt
Die Parteien sind Ehegatten (Ehemann [A.A.] , geb. 1968; Ehefrau [B.A.] , geb. 1973, österreichische Staatsangehörige), verheiratet seit 2014, kinderlos. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Ehemann im Rahmen von Eheschutzmassnahmen am 20. Februar 2020 unter Androhung der Säumnisfolgen (Art. 164 ZPO) zur Herausgabe von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen 2015 bis 2018. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Sache zurück; mit Urteil vom 1. September 2020 regelte es das Getrenntleben und sprach der Ehefrau Unterhaltsbeiträge bis August 2018 zu.
Der Ehemann hatte am 29. August 2018 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Die Ehefrau verlangte mit Massnahmegesuch vom 15. März 2019 rückwirkend ab 1. September 2018 Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'700.--. In der Klageantwort vom 26. November 2019 beantragte sie die Edition diverser Unterlagen und beziffert den Unterhalt mit mindestens Fr. 7'700.--. An der Massnahmeverhandlung verlangte sie die Edition von Unterlagen für 2018 bis 2020; das Bezirksgericht setzte mit Verfügung vom 17. Juni 2020 eine Frist unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 164 ZPO. Der Ehemann erklärte am 25. August 2020, er sehe sich nicht veranlasst, die Einkommensunterlagen zu edieren. Mit Verfügung vom 31. August 2020 verpflichtete ihn das Bezirksgericht unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Edition innert 10 Tagen.
Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann Beschwerde beim Obergericht. Dieses trat darauf nicht ein, behandelte das Rechtsmittel als Berufung und wies sie ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es setzte eine letzte Frist von 10 Tagen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB an, auferlegte die Gerichtskosten und verpflichtete den Ehemann zu einer Parteientschädigung.
Der Ehemann (Beschwerdeführer) gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3 und 4 des obergerichtlichen Urteils, die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an die Ehefrau (Beschwerdegegnerin) sowie eine Parteientschädigung. Die aufschiebende Wirkung wurde erteilt. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Erwägungen
Eintreten: Der Entscheid betrifft Editionspflichten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens und stammt von der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Die Frist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ob es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; Editionsanspruch nach Art. 170 ZGB) oder einen Zwischenentscheid (Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO) handelt, entscheidet die gesuchstellende Partei, welche ihren Anspruch auf materielles oder Verfahrensrecht stützt. Da die rechtliche Qualifikation selbst Streitpunkt der Hauptsache ist, tritt das Bundesgericht unabhängig vom Streitwert und ohne Prüfung von Art. 93 BGG ein.
Prüfungsmassstab: Massnahmeentscheide nach Art. 276 ZPO unterstehen Art. 98 BGG, sodass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür (Art. 9 BV), gerügt werden kann. Das Rügeprinzip gilt; die Beschwerde muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Vorbringen, die auf einem nicht aus dem Entscheid ersichtlichen Sachverhalt beruhen, ohne Willkür zu rügen, bleiben unbeachtlich.
Materiellrechtlicher Antrag: Der Beschwerdeführer rügte, die Ehefrau habe keinen materiellen Editionsantrag gestellt, weshalb die Strafandrohung nach Art. 292 StGB unzulässig sei. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung verkannte, wonach nicht das Gericht, sondern allein die gesuchstellende Partei bestimmt, ob sie den Anspruch auf materielles Recht oder Prozessrecht stützt. Ergänzend habe die Vorinstanz aber willkürfrei festgestellt, dass die Ehefrau in der Klageantwort den Editionsantrag ausdrücklich als materiellen Antrag gestellt und mit Unterhaltsbegehren verknüpft habe. Die Verknüpfung ins Massnahmeverfahren sei nicht unzweideutig als blosser Beweisantrag zu verstehen. Eine auf materiellem Recht gründende Editionspflicht darf mit der prozessualen Säumnisandrohung verbunden werden. Die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge, die Ehefrau habe ihren Unterhalt nicht vom Informationsanspruch abhängig…