Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgegenstand: Der Beschwerdeführer [A.] erstattete am 28. August 2017 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen [B.] (Angehöriger von Schutz & Rettung Zürich bzw. der Feuerwehr Horgen) und gegen Unbekannt wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Vorgeworfen wurde, die Beteiligten hätten bei einem Einsatz in einem Behandlungsraum des See-Spitals in Horgen am 11. Juni 2017 mit Mobiltelefonen Fotos und/oder Videos des Beschwerdeführers ohne Einwilligung erstellt.
Vorverfahren: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte das Verfahren gegen [B.] am 30. September 2019 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 10. Juli 2020 gut und erwog, die Staatsanwaltschaft habe auch über weitere Angehörige der Feuerwehr Horgen, von Schutz & Rettung Zürich und des See-Spitals zu befinden. Mit Eingabe vom 18. August 2020 erweiterte der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen [E.] , [F.] , [G.] , [H.] und [I.] , wobei er gegen [H.] und [I.] neue Vorwürfe erhob. Nach ergänzenden Ermittlungen überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 29. März 2021 an das Obergericht.
Vorinstanzlicher Entscheid: Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer, TB210075-O/U/HEI) die Ermächtigung zur Strafverfolgung von [B.] , [C.] und [D.] wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Für [E.] , [F.] , [G.] , [H.] , [I.] und [J.] wurde die Ermächtigung verweigert.
Anträge vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte, die Ermächtigung gegen [B.] , [C.] und [D.] auch wegen möglicher weiterer Straftaten zu erteilen; gegen [E.] , [F.] , [G.] und [J.] die Ermächtigung zu erteilen bzw. zur erneuten Prüfung zurückzuweisen; gegen [H.] und [I.] ebenfalls; zudem die Einvernahme von Zeugen des See-Spitals, die unentgeltliche Rechtspflege, die Durchführung des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit und die Nichtveröffentlichung des Urteils. Die Vorinstanz, die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und einzelne Beschwerdegegner verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Hauptproblematik: Ob die kantonale Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Angestellten bzw. Beamten (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH) bundesrechtswidrig war, insbesondere mit Blick auf Nötigung, Betrug, Urkundendelikte, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung und Drohung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdebefugnis: Das Bundesgericht bejahte seine Zuständigkeit. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid, der die Ermächtigung verweigert, schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG) und fällt nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG, da keine obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), soweit es um Vorwürfe der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs, Drohung, Nötigung und Betrug geht; bezüglich Amtsdelikte besteht die Legitimation, weil er als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könnte.
Streitgegenstand und Begründungsanforderungen: Der Streitgegenstand ist auf das beschränkt, was im erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand war und sich im Rechtsmittelverfahren nur verengen, nicht erweitern darf (Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG). Auf die Anträge betreffend die unbekannte Täterschaft, Befangenheit, Rechtsverzögerung und Zeugeneinvernahmen wurde nicht eingetreten, da sie nicht Gegenstand der Überweisung bzw. des Ermächtigungsverfahrens waren. Der Antrag auf Strafverfolgung wegen weiterer, nicht begründeter Straftaten genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und war daher nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2). Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer weitgehend seine vorinstanzlichen Rügen ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend gerügte Punkte und ist keine Appellationsinstanz; Sachverhaltsrügen müssen präzise erhoben werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Massstab des Ermächtigungsverfahrens: Das Ermächtigungserfordernis nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH dient dem Schutz von Behördenmitgliedern und Beamten vor mutwilliger Strafverfolgung. Es dürfen nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten, das minimal glaubhaft erscheinen muss. Da der Ermächtigungsentscheid dem Entscheid über Anhandnahme oder Einstellung vorgelagert ist, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens als für die Einstellung eines eröffneten Verfahrens (BGE 147 I 494 E. 3.1; BGE 137 IV 269 E. 2.4).
Beurteilung der einzelnen Beschwerdegegner: Für Beschwerdegegner 4 (Stabsoffizier der Feuerwehr Horgen) lagen keine Hinweise auf Nötigung, Betrug oder Amtsgeheimnisverletzung vor; die Behauptung zu einem nicht verrechenbaren Fahrzeug war nicht rechtsgenügend dargelegt, und die Verrechnungsfrage wäre auf dem Verwaltungsweg zu klären gewesen. Für Beschwerdegegnerin 5 und Beschwerdegegner 6 (Angestellte von Schutz & Rettung Zürich) fehlten Hinweise auf Falschbeurkundung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), da der Auskunft keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 131 IV 125 E. 4.1); die Androhung, die Polizei einzuschalten, war nach BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 ein legitimes Mittel zur Unterbindung strafbarer Kontakte. Für Beschwerdegegnerin 7 (Gewaltschutz der Kantonspolizei) bestanden keine genügenden Hinweise auf Nötigung,…