Sachverhalt
Gegenstand: Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT). Das Gesetz wurde mit 56.58% Ja-Stimmen angenommen.
Verfahrensbeteiligte: Mehrere Stimmberechtigte und Parteien erhoben Stimmrechtsbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide kantonaler Regierungsräte (Obwalden, Luzern, Bern, Aargau, Uri, Basel-Stadt) sowie direkt gegen die Bundeskanzlei. Die Verfahren 1C_308/2021, 1C_339/2021, 1C_352/2021, 1C_359/2021, 1C_360/2021, 1C_369/2021 und 1C_419/2021 wurden vereinigt.
Rügen: Die Beschwerdeführenden machten eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV geltend. Sie kritisierten unzutreffende Aussagen des Bundesrats in den Abstimmungserläuterungen (Bundesbüchlein) und auf der Website der Bundeskanzlei sowie Äusserungen von Bundesratsmitgliedern. Weiter rügten sie eine ungenügende allgemeine Informationslage. Einzelne verlangten die Absetzung, Annullierung oder Wiederholung der Abstimmung, die Schliessung einer behaupteten Gesetzeslücke im Abstimmungsverfahren durch das Bundesgericht, die Einführung eines Amtsenthebungsverfahrens für Bundesräte sowie Feststellungen zur Konventionswidrigkeit einzelner PMT-Bestimmungen gegen die EMRK.
Verfahrensverlauf: Die kantonalen Regierungen traten auf die Abstimmungsbeschwerden mangels kantonaler Zuständigkeit für kantonsübergreifende Sachverhalte nicht ein. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_308/2021 gelangte direkt ans Bundesgericht, ebenso Gilbert Hottinger im Verfahren 1C_360/2021 hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Bundeskanzlei (bereits zuvor mit Urteil 1C_334/2021 nicht eingetreten). Die Bundeskanzlei beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung. Die kantonalen Regierungen verzichteten auf Stellungnahmen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Instanzenzug: Gegen Entscheide über Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR steht die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Kantonsübergreifende Sachverhalte fallen nicht in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen, weshalb deren formelle Nichteintretensentscheide zulässig waren. Fragen, die auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden, können vor Bundesgericht unterbreitet werden.
Direkte Anrufung des Bundesgerichts: Gemäss publizierter Rechtsprechung (BGE 137 II 177) ist der Instanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 BPR zu wahren, weshalb auf direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerden gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht hielt trotz bekannter Unzulänglichkeiten des Rechtswegs über die Kantonsregierungen an dieser Praxis fest, da die Behebung Sache des Gesetzgebers ist (BGE 136 II 132). Eine richterrechtliche Lückenfüllung wurde abgelehnt. Eine Überweisung an die Kantonsregierungen erübrigte sich, da die betreffenden Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg bereits beschritten hatten.
Unzulässigkeit der Rügen gegen Bundesratsäusserungen: Nach Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, sofern das Gesetz dies nicht vorsieht; dies gilt auch für Stimmrechtsbeschwerden (BGE 138 I 61). Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen sind daher nicht direkt anfechtbar. Gleiches gilt für Äusserungen einzelner Bundesratsmitglieder und Dritter, soweit sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 145 I 207; 145 I 1; 138 I 61; 137 II 177). Eine gesetzliche Ausnahme wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Auf die entsprechenden Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
Ungenügende Informationslage: Die allgemeine Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung kann nur im Ausnahmefall eines nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes gerügt werden. Im Rahmen von Abstimmungsbeschwerden nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist…