Sachverhalt
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) strahlte am 4. Dezember 2019 im Rahmen der Sendereihe 'DOK' den rund 50-minütigen Dokumentarfilm 'Der Preis der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell' aus. Der Film porträtiert Adam Quadroni, dessen Hinweise zur Aufdeckung des 'Bündner Baukartells' führten, und schildert die persönlichen und familiären Folgen, die er als Whistleblower im engen lokalen Umfeld des Unterengadins zu tragen hatte.
Not Carl, der nicht im Film erwähnt wurde, gelangte an die Ombudsstelle und danach an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte, der Beitrag habe insbesondere zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten Orlando Zegg, gegen den schwere Vorwürfe erhoben wurden, wesentliche Fakten nicht erwähnt oder unkorrekt dargestellt. Die UBI hiess die Beschwerde am 28. August 2020 mit vier zu drei Stimmen gut, soweit sie darauf eintrat. Die Minderheit hielt die beanstandeten Sequenzen, die nur wenige Minuten ausmachten, für untergeordnet und ohne Einfluss auf den Gesamteindruck.
Die SRG focht den Entscheid vor Bundesgericht an und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Betroffenenbeschwerde nicht erfüllt gewesen seien; eventualiter, dass das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden sei. Not Carl sei durch den Beitrag nicht stärker berührt gewesen als der Durchschnittszuschauer. Er beantragte Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Die UBI schloss auf Abweisung. Eine nachgereichte Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. November 2021 mit einem Beschluss des Obergerichts Zürich wurde als unzulässiges echtes Novum (Art. 99 BGG) nicht berücksichtigt.
Streitfragen waren (1) die Beschwerdebefugnis des Beschwerdegegners als Betroffener nach Art. 94 Abs. 1 RTVG und (2) die Verletzung des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) durch die Darstellung von Orlando Zegg im Film.
Erwägungen
Die Beschwerde gegen UBI-Entscheide über den Inhalt redaktioneller Sendungen ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG zulässig; die SRG ist als Veranstalterin nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Der Antrag, die Betroffenenbeschwerde sei zu Unrecht zugelassen worden, ist kein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG), da er sich als Vorfrage im Rahmen des Streitgegenstands hält. Das Bundesgericht prüft die Prozessvoraussetzung der Beschwerdebefugnis von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), auch wenn die SRG vor der UBI nicht bestritt, dass eine Popularbeschwerde vorlag.
Nach Art. 94 Abs. 1 RTVG setzt die Betroffenenbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer am Beanstandungsverfahren beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand der Publikation nachweist. Massgeblich ist der Umfang der Betroffenheit, nicht das Interesse am Thema. Eine enge Beziehung besteht, wenn der Beschwerdeführer selbst Gegenstand des Beitrags war oder durch seine Tätigkeit in besonderem Verhältnis zum Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet. Die Beschwerdebefugnis ist zurückhaltend zu bejahen, da sonst das Popularbeschwerderecht nach Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG umgangen würde.
Nach diesen Massstäben war die Betroffenheit des Beschwerdegegners zweifelhaft. Das Interesse, das Bild des Unterengadins und der Justiz zu korrigieren, sowie das Eintreten für Dritte begründen keine hinreichende Sachnähe. Die Vorwürfe richteten sich an den Gerichtspräsidenten Orlando Zegg persönlich, nicht an das Regionalgericht als Institution. Recherchegespräche und E-Mail-Kontakte mit der Filmemacherin genügen für sich allein nicht. Das Bundesgericht liess die Frage jedoch offen, da die UBI auch im Rahmen einer Popularbeschwerde gleich entschieden hätte und Art. 96 Abs. 1 RTVG eine Behandlung fristgerechter Beschwerden ermöglicht, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass redaktionelle Sendungen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht wiedergeben, Ansichten als solche erkennbar sind und das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann. Die Sorgfaltspflichten steigen mit der Heikelkeit des Themas. Anwaltschaftlicher oder investigativer Journalismus ist zulässig, verlangt aber kritische Distanz und faire Darstellung von Gegenstandpunkten. Bei schweren Vorwürfen soll die betroffene Person mit dem belastenden Material konfrontiert werden. Das Gebot verlangt jedoch keine gleichwertige Darstellung aller Standpunkte; entscheidend ist, ob erkennbar bleibt, dass eine Aussage umstritten ist. Massgeblich ist das Verständnis des durchschnittlichen Fernsehkonsumenten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Passagen zu Orlando Zegg aus der Sicht des Durchschnittszuschauers einen Eindruck vermittelten, der Richter sei parteiisch und schikanös, habe Verbindungen zum Baukartell und rächte sich am Whistleblower. Die Passage über den 'Richter als Unternehmer' konnte, musste aber nicht, auf Orlando Zegg bezogen werden, da es sich tatsächlich um dessen Vorgänger handelte. Der Bezug wurde jedoch durch den Hinweis auf den 'einflussreichen Mann' und familiäre Verbindungen zum Baukartell verstärkt. Die Feststellung der UBI, dass dieser Eindruck entstanden sei, ist nicht unhaltbar. Dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung durch Baukartell-Leute für die Wahl nicht habe behaupten wollen, ist programmrechtlich unerheblich.
Die Mitwirkungsverweigerung von Orlando Zegg ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er beantwortete eine E-Mail-Anfrage der Autorin nicht und…