Sachverhalt

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Sohnes [B.] (geb. 2002). Der Vater, [A.] (Beschwerdeführer), verpflichtete sich mit Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2002, der am 6. Januar 2003 von der Vormundschaftsbehörde Suhr genehmigt wurde, zu gestaffelten monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 700.-- bis 6. Altersjahr, Fr. 850.-- bis 12. Altersjahr, Fr. 1'000.-- bis zur Mündigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit), zuzüglich Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten.

Nach erfolgloser Schlichtung reichte der Vater am 5. September 2017 Klage beim Bezirksgericht Baden ein, das mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Am 30. Oktober 2017 gelangte er an das Bezirksgericht Aarau und verlangte in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit des Unterhaltsvertrags sowie eventualiter eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge. An der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 modifizierte er das Eventualbegehren dahingehend, dass er seit dem 25. März 2017 (Einreichung des Schlichtungsgesuchs) keinen Unterhalt mehr schulde.

Das Gerichtspräsidium Aarau wies die Hauptklage ab, hob in Gutheissung des Eventualbegehrens die Unterhaltspflicht auf. Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Aargau. Der Vater beantragte neu, die Unterhaltspflicht ab dem 15. März 2017 entfallen zu lassen; der Sohn verlangte die vollumfängliche Abweisung der Abänderungsklage.

Mit Urteil vom 28. April 2020 wies das Obergericht die Berufung des Vaters ab, soweit es darauf eintrat, und hiess jene des Sohnes teilweise gut, indem es den Vater zur Zahlung von monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 50.-- verpflichtete. Das Obergericht trat auf den Antrag, die Unterhaltspflicht ab dem 15. März 2017 aufzuheben, mangels Begründung nicht ein. Der Entscheid wirkt gemäss Begründung ab dem Urteilsdatum. Am 23. Juni 2020 berichtigte das Obergericht das Urteil in einem untergeordneten Punkt.

Der Vater erhob Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abänderung des Unterhaltsvertrags, sodass der Unterhalt von Fr. 50.-- ab dem 15. März 2017 geschuldet sei. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Zivilsache über Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, der Vater ist beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), und die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Sohn wurde während des Verfahrens durch seine Mutter vertreten; nach seiner Volljährigkeit konnte von der Einholung einer Zustimmung zur Prozessfortführung abgesehen werden, da dies den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusste (Art. 14 ZGB; BGE 129 III 55 E. 3.1.5).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur formell ausreichend begründete Rügen. Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein und in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt wurden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Bei Ermessensentscheiden im Unterhaltsrecht (Art. 4 ZGB) greift das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch, Berücksichtigung unzulässiger Gesichtspunkte, Außerachtlassung rechtserheblicher Umstände oder offensichtlicher Unbilligkeit ein (BGE 142 III 612 E. 4.5).

Streitig ist nur der Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung. Da das Obergericht auf den Antrag, die Unterhaltspflicht ab dem 15. März 2017 aufzuheben, nicht eingetreten war, ist allein das Nichteintreten Streitgegenstand vor Bundesgericht, nicht die materielle Frage (BGE 135 II 38 E. 1.2).

Der Vater rügt, der Zeitpunkt der Wirkung einer Abänderungsklage sei eine Rechtsfrage, weshalb das Obergericht das Recht von Amtes wegen hätte anwenden müssen (iura novit curia). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist und die Begründung eine Eintretensvoraussetzung darstellt. Die Berufungsinstanz wendet das Recht nur von Amtes wegen an, wenn sie mit einer ausreichend begründeten Berufung konfrontiert ist; dies gilt auch…