Sachverhalt
Verfahrensbeteiligte: Die Beschwerdeführerin [A.] wehrt sich gegen eine Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG. Gegenparteien sind die Serafe AG und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Vorinstanzliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen einen Entscheid des BAKOM und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020 (A-3415/2020) wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab, da die Hauptsache aufgrund der summarischen Prüfung aussichtslos erschien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Beschwerde an das BAKOM versäumt. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verlangt (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 4 VGKE), mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.
Bundesgerichtliches Verfahren: Am 12. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine als 'Verwaltungsbeschwerde' bezeichnete Eingabe ein, mit der sie die Aufhebung der Zwischenverfügung, die Aufhebung des 'rechtswidrigen Kostenvorschusses' und Akteneinsicht in Notizen zu fünf Telefongesprächen verlangte. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe am 14. Oktober 2020 dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtete auf Instruktionsmassnahmen und einen Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG). Das Akteneinsichtsgesuch war bereits durch die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 erledigt worden.
Streitfrage: Ob die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und ob die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung hinreichend begründet angefochten hat.
Erwägungen
Rechtsschriften an das Bundesgericht müssen einen Antrag, eine Begründung und Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Streitgegenstand darf vor Bundesgericht eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) mit voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG), untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich ist. Fehlt eine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).
Die Zwischenverfügung ist selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1). Auch bei Bundesrecht, das von Amtes wegen geprüft wird, hätte die Beschwerdeführerin zumindest gedrängt darlegen müssen, inwiefern die Verfügung Recht verletzt. Die Eingabe genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin wollte offenbar nur den Kostenvorschuss anfechten und machte geltend, die Beschwerde sei bereits anhand genommen worden, weshalb die Nichtzahlung obsolet sei. Dieser Einwand verfängt nicht, da ein Kostenvorschuss in jedem Verfahrensstadium erhoben werden kann, auch wenn die Sache spruchreif wäre…