Sachverhalt
Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer ([A.D.] , Schweizer Staatsbürger, vertreten durch Rechtsanwalt) wehrt sich gegen die Nachbeurkundung einer in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung. Beschwerdegegnerin ist die Mutter [B.D.] -[E.] (brasilianische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwältin). Betroffen ist die Tochter [C.E.] [D.] (geb. 2001 in Brasilien, brasilianische Staatsangehörige). Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer (Entscheid vom 24. August 2020); erstinstanzlich verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand (DVI) am 11. Dezember 2019 die Eintragung im Personenstandsregister.
Sachverhalt Die Parteien heirateten 2008, die Ehe wurde am 10. September 2018 geschieden. Die Tochter wurde vor der Ehe geboren und war nicht vom Beschwerdeführer abstammend. Am 23. Juli 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer in [V.] /Brasilien vor dem Zivilstandsamt und Notariat eine Kindesanerkennung (Termo de reconhecimento de filha). Eine brasilianische Geburtsurkunde (Zweitauszug) vom 18. Juli 2017 mit Haager Apostille enthält eine entsprechende Anmerkung. Die Mutter meldete die Anerkennung im August 2016 dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, worauf die Zuständigkeit an den Kanton Aargau überging.
Streitgegenstand: Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, Nichteintreten mangels Gesuch der Mutter, eventuell Aufhebung mangels sachlicher Zuständigkeit, subeventuell Abweisung des Gesuchs bzw. Rückweisung. Er machte insbesondere eine ungenügende Anhörung, fehlende Zuständigkeit, Ordre public-Widrigkeit, Umgehung des Adoptionsrechts, Willensmängel und eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 UN-KRK geltend. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der Rechtsmittelinstanz über die Eintragung ausländischer Urkunden in das Zivilstandsregister zulässig (Art. 32 Abs. 1 IPRG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen sind nur beschränkt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Rüge nach Art. 96 IPRG betreffend ausländisches Recht ist möglich. Das Beschwerdebegehren auf Nichteintreten mangels Gesuch ist unbegründet und unzulässig, da das Rügeprinzip nicht eingehalten wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Anhörung und Verfahren: Der Beschwerdeführer wurde vor dem DVI mehrfach angehört und hat sich mehrfach geäussert, womit das Anhörungsrecht nach Art. 32 Abs. 3 IPRG hinreichend gewahrt war. Eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Obergericht wurde nicht substanziiert dargelegt (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Echtheit der Urkunde und zum Sprachverständnis des Beschwerdeführers sind Tatsachenfeststellungen, die nicht nach Art. 97 Abs. 1 BGG erfolgreich gerügt wurden. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 32 IPRG (i.V.m. Art. 42 ZGB) für die Nachbeurkundung wurde zu Recht bejaht; eine gerichtliche Berichtigung nach Art. 42 IPRG schliesst die Eintragung nicht aus.
Anwendbares Recht und Gültigkeit: Die Nachbeurkundung richtet sich nach Art. 32 IPRG; die Eintragung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt sind. Massgebend ist Art. 73 IPRG: Die Anerkennung ist gültig, wenn sie nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, des Heimatrechts, des Wohnsitzrechts oder des Heimatrechts eines Elternteils gültig ist. Es genügt die Gültigkeit nach einer dieser Rechtsordnungen (in favorem recognitionis). Nach brasilianischem Recht (Art. 1607, 1609 br. ZGB) ist die Anerkennung unwiderruflich und nur bei substanziellem Willensmangel anfechtbar. Die Form ist durch die notarielle Urkunde und die Eintragung gewahrt. Die behaupteten Willensmängel (Verständnisprobleme, familiärer Druck) und ein Widerruf können im vorliegenden Eintragungsverfahren nicht berücksichtigt werden, da die Aufsichtsbehörde nicht über die gerichtliche Anfechtung entscheiden kann.
Keine Anwendung von Adoptionsrecht: Eine Anerkennung, die trotz fehlender biologischer Vaterschaft erfolgt, wird nicht als Adoption im Sinne von Art. 78 IPRG gewertet, sondern als Anerkennung nach Art. 73 Abs. 1 IPRG zu beurteilen.
Ordre public: Die Eintragung ist nicht zu bewilligen, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 IPRG; BGE 141 III 328 E. 5.1).…