Sachverhalt
Die Engadin St. Moritz Mountains AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 28. Mai 2015 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Betrieb einer 10er-Umlaufkabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal ein. Die Anlage ersetzt die bestehende Pendelbahn aus dem Jahr 1972 bei unveränderter Linienführung; die Talstation soll erweitert und mit einer zusätzlichen Mantelnutzung versehen werden. Die Gesamtkosten betragen ca. 35 Mio. Franken. Nicht Teil des Gesuchs ist die 'Arealüberbauung Signal' mit Tiefgarage, Hotel, Läden und Wohnungen neben der Talstation.
Das BAV erteilte am 28. Mai 2018 die Konzession Nr. 3966 (40 Jahre, stündliche Förderleistung 2'400 Personen gegenüber bisher 1'000) und genehmigte die Plangenehmigung mit Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Die Einsprachen der [A. SA] (Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1989, ca. 15 m Abstand zur Linienführung), der Stockwerkeigentümergemeinschaften [B.] und [C.] sowie von [D.] (Parzellen überspannt) wurden teilweise gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vereinigten Beschwerden mit Urteil vom 2. September 2020 (A-2700/2018, A-2735/2018, A-2739/2018) ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Die [A. SA] (1C_567/2020) sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaften und [D.] (1C_568/2020) erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie verlangten die Verweigerung von Konzession und Plangenehmigung, eventuell Rückweisung. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung; das BAV verzichtete auf Stellungnahme. Das Bundesgericht erteilte den Beschwerden mit Präsidialverfügungen vom 11. November 2020 aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte Vernehmlassungen ein.
Streitig waren insbesondere: fehlende Variantenprüfung alternativer Luftseilbahnsysteme (Pendelbahn, 3S-Bahn) unter Art. 5 Abs. 2 WaG, Art. 3 NHG und Art. 10b Abs. 2 lit. b USG; Rodung von 1'580 m2 Wald; Nutzung des Gewässerraums des Inns nach Art. 41c Abs. 1 GSchV; und der Nachweis der Behindertengerechtigkeit nach Art. 11 Abs. 1 lit. b SebV.
Erwägungen
Die Verfahren 1C_567/2020 und 1C_568/2020 betreffen dasselbe Anfechtungsobjekt und werden vereinigt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). Die Beschwerdeführenden sind aufgrund ihrer Grundeigentümerstellung und der besonderen Beziehungsnähe zur Seilbahn zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf Aufhebung des BAV-Entscheids vom 28. März 2018 wird nicht eingetreten, da dieser durch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt wurde (Devolutiveffekt).
Eine umfassende, gesamthafte Interessenabwägung einschliesslich Variantenprüfung ist erforderlich: nach Art. 3 Abs. 1 NHG (Bundesaufgabe), Art. 5 Abs. 2 WaG (Rodung, Standortgebundenheit, vorstrukturierte Interessenabwägung), Art. 41c Abs. 1 GSchV (Gewässerraum) sowie Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV. Die Behörde muss ernsthaft in Betracht fallende Varianten prüfen; nur offenkundig nachteilige Varianten dürfen summarisch ausgeschieden werden. Die blosse Behauptung von Nachteilen genügt nicht, Gründe müssen offenkundig gravierend sein. Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Variantenprüfung ist eine Rechtsverletzung und führt regelmässig zu ungenügender Sachverhaltsfeststellung. Auch der Umweltverträglichkeitsbericht erfüllt dann nicht Art. 10b Abs. 2 lit. b USG.
In der Sache genügen die vorinstanzlichen Begründungen nicht: Die behaupteten betrieblichen Nachteile und die Förderkapazität von 2'400 Personen/h sind nur vage belegt; der Bedarf an einer Kapazitätssteigerung um Faktor 2.4 ist nicht ausreichend dokumentiert. Auch die Landschaftsbildbeeinträchtigung durch die neue Bergstation und acht Stützen (bis ca. 47 m) rechtfertigt den Ausschluss alternativer Systeme nicht. Der Wald ist rechtlich stark geschützt; eine Variante mit geringerem Waldeingriff darf nicht vorweg ausgeschlossen werden. Die Behörde kann die Systemwahl nicht allein dem Gesuchsteller überlassen, wenn Ausnahmebewilligungen erforderlich sind und alternative Systeme bestehen.
Die Ausnahmebewilligung für die Nutzung des Gewässerraums nach Art. 41c Abs. 1 GSchV setzt eine standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse voraus, wobei die Beanspruchung so gering wie möglich zu halten ist. Die Aufzählung in Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht abschliessend. Die Standortgebundenheit der Talstation und der Niederhaltestütze wurde jedoch nicht rechtsgenüglich…