Sachverhalt

Der Beschwerdegegner [A.] (geboren 1974, Speditionskaufmann) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der [B. GmbH] , die 2020 infolge Konkurses gelöscht wurde. Zwischen 2005 und 2015 leistete er fünfzehn freiwillige Einsätze für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (SKH), darunter 142 Tage im ersten Halbjahr 2005 in Indonesien nach dem Tsunami vom 26. Dezember 2004. Von Dezember 2006 bis Juni 2007 wurde er in den Externen Psychiatrischen Diensten [C.] psychotherapeutisch behandelt (dreizehn Konsultationen, gut gebessert abgeschlossen). Der letzte SKH-Einsatz endete am 6. Juni 2015.

Am 11. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdegegner bei der Suva, Abteilung Militärversicherung (Suva-MV), wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Suva-MV verneinte mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 und Einspracheentscheid vom 29. August 2019 die Haftung, übernahm aber die bis August 2018 entstandenen Therapien als Abklärungsmassnahmen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde am 25. August 2020 gut, bejahte die Haftung nach Art. 6 MVG (adäquater Kausalzusammenhang), hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Gestützt auf die Beurteilungen des Militärversicherungspsychiaters Dr. med. [D.] ging es von einer sequenziellen Traumatisierung während der SKH-Einsätze aus.

Die Suva-MV erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Verneinung der Haftung, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung (Teilhaftung). Der Beschwerdegegner schloss auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Das BAG verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen PTBS bzw. atypischem depressivem Zustandsbild und den fünfzehn SKH-Einsätzen bejahte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG), wenn es um Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung geht. Die Haftung nach Art. 6 MVG bei Spätfolgen und Rückfällen wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt.

Mangels echtzeitlicher Dokumentation psychischer Beschwerden während der Einsätze stützte sich die Vorinstanz auf nachträgliche anamnestische Angaben. Das Bundesgericht bestätigt die antizipierte Beweiswürdigung, mit der ergänzende Sachverhaltsabklärungen unterlassen wurden. Damit kommt einzig eine Haftung nach Art. 6 MVG in Frage.

Die Adäquanz eines Schreckereignisses ohne körperliche Verletzung ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen und für jedes Ereignis gesondert zu prüfen (BGE 129 V 177). Die übliche Reaktion auf Schreckereignisse besteht darin, dass die Traumatisierung in der Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden wird. Ob ein natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang besteht, kann offenbleiben, wenn die Adäquanz zu verneinen ist.

Die Vorinstanz prüfte die Rechtsfrage der Adäquanz nicht umfassend. Die Einsätze in Banda Aceh und Kathmandu (Nachbeben 2015) setzten den Beschwerdegegner keiner konkreten objektiven…