Sachverhalt

Die Notariatskommission des Kantons Aargau verhängte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt und Notar, eine Disziplinarbusse von Fr. 1'500.--. Anlass bildeten Mängel bei der öffentlichen Beurkundung von drei Erbverträgen (X vom 28. September 2015, Y vom 15. Dezember 2016 und Z vom 27. September 2017). Das Departement Volkswirtschaft und Inneres führte am 15. Dezember 2017 eine Inspektion und am 28. September 2018 eine Nachinspektion durch.

Die Notariatskommission qualifizierte die Verträge X und Y als Erbverzichtsverträge (Art. 495 Abs. 1 ZGB). Sie warf dem Notar vor, die potenziellen Erben (Töchter bzw. Söhne) nicht als Parteien aufgeführt und nicht in die Zeugenbescheinigungen einbezogen zu haben. Vertrag Z vermische Elemente eines Erbvertrags und einer letztwilligen Verfügung, was unzulässig sei (numerus clausus). Die Verstösse betrafen das Klarheitsgebot gemäss § 28 Abs. 2 BeurG/AG sowie Art. 512 i.V.m. Art. 499-504 ZGB.

Am 4. Dezember 2018 beschloss die Notariatskommission die förmliche Eröffnung des Disziplinarverfahrens; der Beschluss wurde dem Notar am 7. Januar 2019 mitgeteilt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, wies die Beschwerde am 13. Dezember 2019 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht beantragte der Notar die vollständige Sachverhaltsermittlung und die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine Disziplinierung mit Fr. 100.--, subeventualiter die Rückweisung. Die Vorinstanz und die Notariatskommission verzichteten auf Vernehmlassung.

Streitpunkte:

  • Verjährung der disziplinarischen Verfolgung betreffend Y und Z (§ 40 BeurG/AG)
  • Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bei Vertragsqualifikation
  • Materielle Berufspflichtverletzung (Klarheitsgebot, Formvorschriften Erbvertrag)
  • Verhältnismässigkeit der Busse

Erwägungen

1. Zulässigkeit Es handelt sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der Notar ist legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG); die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Anwendung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür geprüft; für Verfassungsrügen gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 BGG).

2. Verjährung Nach § 40 Abs. 1 BeurG/AG verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr nach Kenntnis der Notariatskommission vom Vorfall; jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung unterbricht die Frist (§ 40 Abs. 2), absolute Verjährung nach zehn Jahren (§ 40 Abs. 3). In Anlehnung an Art. 19 BGFA gelten formelle Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, Einforderung von Stellungnahmen und Beweiserhebungen als unterbrechend; interne administrative Anordnungen nicht. Die Frist für Y und Z begann am 15. Dezember 2017. Der Beschluss vom 4. Dezember 2018 bewirkte die Unterbrechung innerhalb der Jahresfrist; die Vorinstanz durfte in Analogie zu Art. 309 Abs. 3 StPO auf den Beschlusszeitpunkt und nicht auf die Mitteilung abstellen, zumal der Notar dies nicht substanziiert als willkürlich rügte. Der Beschluss vom 6. März 2018 war nach den Akten bloss Ankündigung und nicht förmliche Eröffnung. Die Eröffnung war weder unnötig noch rechtsmissbräuchlich; die Verfahrensdauer ging teilweise auf die Weigerung des Notars zurück, Urkunden einzureichen. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Die Rüge der Verletzung von 'ne bis in idem' musste nicht geprüft werden.

3. Sachverhalt und rechtliches Gehör Willkür liegt vor, wenn Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt oder wichtige Beweismittel ohne sachlichen Grund übergangen werden. Die Vertragsauslegung erfolgte nach natürlichem bzw. normativem Konsens (Art. 18 OR). Die Vorinstanz stützte sich auf Formulierungen in den Verträgen (Zustimmung und Erbverzicht der Nachkommen, Pflichtteilsverzicht der Söhne) und auf die Stellung der Nachkommen als potenzielle Erben. Ob ein natürlicher oder normativer Konsens vorlag, war unerheblich, da der Notar nicht substanziiert darlegte, dass die Feststellungen unhaltbar seien; die Willensäusserungen konnten nach Treu und Glauben als Erbverzicht verstanden werden. Die antizipierte Beweiswürdigung, die auf eine Befragung der Parteien verzichtete, war nicht willkürlich, zumal der Notar selbst nicht darlegte, welche neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

4. Materielle Berufspflichtverletzung Erbverzichtsverträge sind Erbverträge und bedürfen der Form der öffentlichen letztwilligen…