Sachverhalt

Der Erblasser [D.] (geb. 1936) verstarb am 13. Juni 2018 in [U.] . Er hinterliess als gesetzliche Erben die drei Söhne [A.] (Beschwerdeführer), [B.] (Beschwerdegegner 1) und [C.] (Beschwerdegegner 2).

Das Bezirksgericht Uster stellte am 11. Januar 2019 eine Erbenbescheinigung aus, wonach die drei Söhne die einzigen gesetzlichen Erben sind. Am 18. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein eigenhändiges Testament vom 22. November 2016 zur Eröffnung ein. Danach hatte der Erblasser die Beschwerdegegner auf den Pflichtteil gesetzt, dem Beschwerdeführer das übrige Erbe zugewiesen und ihn zum Willensvollstrecker ernannt. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 hob das Bezirksgericht die frühere Bescheinigung auf, stellte eine neue in Aussicht und stellte dem Beschwerdeführer ein Willensvollstreckerzeugnis aus.

Am 31. Juli 2020 erhob [B.] Einsprache gegen die in Aussicht gestellte Bescheinigung. Mit Urteil vom 12. August 2020 hielt das Bezirksgericht fest, dass keine Erbenbescheinigung auszustellen sei, solange die Einsprache nicht beseitigt sei, und ordnete die Erbschaftsverwaltung an, die es dem Notariat Uster übertrug.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. November 2020 ab. Es begründete dies damit, dass ein eingesetzter Erbe keine Bescheinigung erhalten dürfe, solange seine Berechtigung bestritten sei, und dass zwischen den Erben ein Interessenkonflikt bestehe, weshalb dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker die Verwaltung nicht übertragen werden könne.

Der Beschwerdeführer erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Ausstellung einer Erbenbescheinigung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache, subeventualiter seine Einsetzung als Erbschaftsverwalter. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung; die Beschwerdegegner äusserten sich nicht.

Erwägungen

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das zutreffende Rechtsmittel, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) nicht erreicht ist und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt. Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG; Willkürrügen müssen im Einzelnen dargelegt werden.

Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird eingesetzten wie auch gesetzlichen Erben auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt, wenn ihre Erbberechtigung nicht bestritten ist. Die Kognition der Behörde ist beschränkt und provisorisch; die materielle Rechtslage ist dem Zivilgericht vorbehalten. Angaben über die Erbteile sind kein notwendiger Bestandteil der Bescheinigung und haben keine rechtliche Bedeutung. Eine abweichende kantonale Praxis ändert daran nichts.

Die Einsprache richtete sich allein gegen die Zuwendung des verfügbaren Teils an den Beschwerdeführer, nicht gegen dessen Erbberechtigung im Grundsatz. Da die Erbberechtigung aller Parteien feststeht und auch bei Ungültigkeit des Testaments nicht wegfallen würde, besteht keine Gefahr für Drittpersonen. Die Einsprache steht der Ausstellung der Erbenbescheinigung daher nicht entgegen. Das Obergericht hat Art. 559 Abs. 1 ZGB damit in krasser Weise verletzt; das Ergebnis ist unhaltbar und willkürlich.

Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung stützt sich nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 556 Abs. 3 ZGB auf ein Sicherungsbedürfnis der Erben, insbesondere bei Uneinigkeit. Der erste vom Obergericht genannte Grund (Einsprache als praxisgemässer Grund) fällt mit der Ausstellung der Bescheinigung weg. Der zweite Grund, ein Zivilprozess zwischen den Erben über die Versteigerung der elterlichen Liegenschaft, begründet jedoch einen Interessenkonflikt, dessen Annahme nicht geradezu unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Urteil vom 8.…